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Verwaltungsgericht Aachen·2 K 2514/21.A·05.06.2023

Nigeria: Kein Flüchtlings- oder Abschiebungsschutz für behauptetes Opfer von Menschenhandel

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Zwangsprostitution/Menschenhandels und gesundheitlicher Beschwerden. Das VG Aachen hielt ihr Vorbringen teils für widersprüchlich und sah selbst bei Wahrunterstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung in Nigeria. Der nigerianische Staat verfüge über Schutzmechanismen gegen Menschenhandel; zudem sei innerstaatliche Fluchtalternative möglich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG verneinte das Gericht mangels außergewöhnlicher humanitärer Lage bzw. schwerwiegender Erkrankung; auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (30 Monate) sei ermessensfehlerfrei.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung voraus; eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen begründet für sich genommen keine Vorverfolgung.

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Widersprüchlicher und nicht aufklärbarer Sachvortrag kann zur fehlenden Überzeugungsbildung des Gerichts über das Vorliegen einer behaupteten Verfolgungsgeschichte führen.

3

Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist Flüchtlingsschutz nur zu gewähren, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz i.S.d. § 3d AsylG zu bieten.

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Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e AsylG schließt Flüchtlingsschutz aus, wenn dem Betroffenen ein Umzug in eine andere Region des Herkunftsstaats vernünftigerweise zugemutet werden kann.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen erfordert eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Relevante Normen
§ AsylG § 3 Abs 1§ AsylG § 3e Abs 1§ AsylG § 3d§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die zur Person nicht ausgewiesene Klägerin ist eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 1990 in Lagos/Nigeria geboren, nigerianische Staatsangehörige, vom Volk der Yoruba und christlicher Religionszugehörigkeit. Sie gab an, ihr Heimatland im Februar 2015 verlassen zu haben und über Libyen nach Italien und Frankreich gereist zu sein. In Italien habe sie sich etwa vier Monate aufgehalten. Am 2. Dezember 2017 sei sie in das Bundesgebiet eingereist. Am 11. Dezember 2017 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie habe in Nigeria zuletzt mit einer Bekannten sowie deren Kindern zusammen gelebt. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie in Nigeria arbeiten müssen. Sie habe in Lokalen geputzt und Wäsche gewaschen. Ihr Vater und seine neue Frau haben sie nicht unterstützt, weil sie nicht zum Islam habe übertreten wollen. Sie habe Nigeria zusammen mit ihrer Cousine verlassen, weil es ihr dort schlecht gegangen sei und sie keine Zukunft für sich gesehen habe. In Libyen habe sie drei Monate als Prostituierte gearbeitet und sei vier Monate im Gefängnis gewesen. Die Frau, die sie ins Bordell gebracht habe, habe für sie eine Kaution in Höhe von 2.000 Dinar hinterlegt, sodass sie das Gefängnis habe verlassen können. Die Klägerin habe ihr gesagt, dass sie nicht bereit sei, weiterhin im Bordell zu arbeiten. Sie habe sodann nach Italien fahren sollen, um dort auf der Straße als Prosituierte zu arbeiten und so die Kaution und weiteres Geld (insgesamt 4.000 Dinar) zurückzahlen zu können. In Italien sei sie der Tätigkeit wegen ihrer Schmerzen jedoch nicht nachgegangen. Sie habe Geld für ein Ticket nach Frankreich erbettelt, sei nach Paris und von dort nach München gefahren. Italien habe sie verlassen, weil sie Angst habe, dass die Frau, der sie das Geld schulde, ihr etwas antun könnte. In Nigeria lebten noch ihr Vater und eine Tante. Zu beiden habe sie jedoch keinen Kontakt mehr. Sie habe sechs Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung als Krankenschwester begonnen. Nach einem halben Jahr habe ihr Vater allerdings entschieden, diese nicht mehr zu bezahlen. Sie leide unter Bauchschmerzen und Panikattacken. Gegen die Bauchschmerzen nehme sie Medikamente.

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Im Rahmen einer zweiten Befragung durch eine Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel gab die Klägerin an, ihre Cousine sei aus Libyen gekommen, um sich mit ihr zu treffen und sei dann mit ihr nach Libyen gereist. In Libyen habe sie zunächst vier Monate in einem Haus, welches sie nicht habe verlassen dürfen, geputzt. Ihre Cousine habe sie danach immer aus dem Haus abgeholt und sie in ein „Collection House“ gebracht, wo sie habe arbeiten müssen. Sie habe ihrer Cousine 8.000 Dinar geschuldet, aber nur 1.000 Dinar gezahlt. Das Collection House sei gestürmt worden. Danach sei sie ins Gefängnis gebracht worden. Sie habe ihre Cousine kontaktiert, die sie medizinisch versorgt habe. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie ihr insgesamt 9.000 Dinar schulde. Sie habe für die Klägerin eine Überfahrt über das Mittelmeer organisiert und ihre Unterwäsche und Schamhaare gesammelt. In Italien habe sie sich an eine Freundin ihrer Cousine wenden sollen. In Italien habe sie zunächst vier oder fünf Monate in einem Camp gelebt und dann die Frau kontaktiert. Diese habe sie auf die Straße geschickt. Dort habe sie einen Mann getroffen, der ihr 100 Euro gegeben habe. Sie sei dann zum Bahnhof gegangen und habe dort übernachtet. Ab dann habe sie täglich gebettelt bis sie genug Geld hatte, um nach Paris zu fahren.

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Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der hiergegen gerichteten Klage wurde durch das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit Urteil vom 5. Mai 2020 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

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Am 28. Dezember 2018 wurde der Sohn T.      und am 4. Dezember 2020 der Sohn L.     in Düren geboren. Der Vater beider Kinder ist Herr B.    P.       . Dessen Asylantrag wurde abgelehnt. Ein Klageverfahren blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln erfolglos. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 abgelehnt. Das Asylverfahren des Sohnes T.      wurde aufgrund des durch die Eltern erklärten Verzichts eingestellt. Der Asylantrag des Sohnes L.     wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2022 abschlägig beschieden. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag abgewiesen (Az. 2 K 491/22.A).

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Mit Bescheid vom 18. November 2021, als Einschreiben zur Post gegeben am 22. November 2021, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte sie diese Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Nigeria oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 5.). Des Weiteren ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei unverfolgt ausgereist. Sie habe selbst vorgetragen, Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin als Opfer von Menschenhandel eine Sekundärviktimisierung durch ihr familiäres und soziales Umfeld und somit Verfolgung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe drohen könnte. Ihre Cousine lebe in Libyen und zu ihrem Vater in Nigeria habe sie keinen Kontakt mehr. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Zwangsprostitution in Nigeria bekannt werden und sie aus diesem Grund dort Stigmatisierung und Ausgrenzung erfahren könnte. Auch eine in Nigeria drohende Genitalverstümmelung könne im Falle der Klägerin, welche bereits 31 Jahre alt und Mutter von zwei Kindern sei, ausgeschlossen werden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die gesamte Familie im Verbund nach Nigeria zurückkehren könne. Die Klägerin sei jung und arbeitsfähig. Der Vater ihrer Kinder verfüge über Berufserfahrung und werde in der Lage sein, einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten.

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In die Entscheidung wurde eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung einbezogen.

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Die Klägerin hat am 9. Dezember 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorbringt, es sei davon auszugehen, dass sie in Nigeria wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Ausland zur Prostitution gezwungenen Frauen Anfeindungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt sei. Lagos sei ein Zentrum des Menschenhandels. Es existierten kriminelle Netzwerke, die die Rückkehr der Klägerin aufdecken und sie erheblichem Druck aussetzen würden. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, Personen wie die Klägerin zu schützen. Es bestehe für die Familie mit zwei Kleinkindern auch keine Möglichkeit, innerhalb Nigerias anderweitig Schutz zu erlangen. Die Klägerin sei gesundheitlich angefasst, da sie unter einer Porzellan-Gallenblase leide, welche als Vorstufe zu einer tumurösen Veränderung anzusehen sei. Die Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei fehlerhaft, weil der Aufenthalt der Kinder und des Lebensgefährten nicht berücksichtigt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung stützt sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts sowie die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zu dem Herkunftsland Nigeria, auf die die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie mit der form- und fristgerechten Ladung vom 15. März 2023 darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

21

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Bescheid des Bundesamts vom 18. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG) keiner der geltend gemachten Ansprüche zu.

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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) und nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

27

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 20.

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Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie - QualRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie.

31

Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.

32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 f.

33

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 26.

35

Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.

36

Vgl.                            OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N.

37

Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).

38

Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung ergäbe, liegen nicht vor. Die Klägerin gab an, Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.

39

Es steht auch nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

40

Der Vortrag, Opfer von Menschenhändlern geworden zu sein, führt nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

41

Der Handel von nigerianischen Frauen und Kindern zu sexuellen Zwecken ist in Nigeria ein weit verbreitetes Phänomen großen, wenn auch schwer bezifferbaren Ausmaßes. Nach den Erkenntnissen der Einzelrichterin ist die Verbringung junger, teilweise sogar minderjähriger Frauen und Mädchen nach Europa und deren dortige sexuelle Ausbeutung als Zwangsprostituierte ein Bereich der organisierten Kriminalität, der sich in Nigeria ethnisch und geographisch insbesondere auf die in Edo State gelegene Stadt Benin City und deren Umland eingrenzen lässt. Im Rahmen der Anwerbung werden die Opfer über die tatsächliche Betätigung sowie die nahezu vollständige Einbehaltung ihrer Einnahmen getäuscht. Ihnen wird die Vermittlung von regulären Arbeitsmöglichkeiten vorgespiegelt. Dementsprechend gehen die Opfer davon aus, in Europa ihre Lebensbedingungen verbessern zu können. Voodoo-Praktiken (bzw. Juju-Magie) kommt im Rahmen der Versklavung eine besondere Relevanz zu. In Nigeria ist der Glaube an Voodoo weit verbreitet. Diese traditionellen Vorstellungen werden von Menschenhandelsnetzwerken zum Zwecke der Einschüchterung der Opfer sowie zu deren Manipulation eingesetzt. Anhand der Voodoo-Praktiken (bzw. der Juju-Magie) wird ein enormer psychischer Druck auf das jeweilige Opfer ausgeübt. Die Menschenhändler kooperieren mit Juju-Priestern, um eine Bindung der Opfer sowie die Ablegung eines Schweigegelübdes zu erreichen. Regelmäßig wird mit dem Opfer ein „Auswanderungsvertrag“ abgeschlossen. Der Schleuser erklärt sich zur Übernahme der Reisekosten sowie zur Organisation der Reise nach Europa bereit, während das Opfer verspricht, das Geld zurückzuzahlen, den Menschenhändlern bedingungslos untergeben zu sein und sie nicht bei der Polizei anzuzeigen. Dem Opfer wird im Rahmen des Auswanderungsvertrags ein die Kosten der Reise erheblich übersteigender Geldbetrag abverlangt.

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Vgl. u.a. umfassend Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration – Nigeria – Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern aus Nigeria, Dezember 2011; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria vom 4. April 2014, Ziff. 3; Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21. Juni 2011, S. 11 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Gewalt gegen Frauen (sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt, FGM, Menschenhandel), 22. Januar 2021; EASO, Nigeria: Trafficking in Human Beings. Country of Origin Information Report, April 2021.

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Nach dem persönlichen Eindruck, den die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, ist sie bereits nicht davon überzeugt, dass sich die von ihr bei der Anhörung geschilderten Ereignisse überhaupt so ereignet haben. Es bestehen erhebliche Zweifel am Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die von ihr geschilderte Flucht und die Tätigkeit für ihre Cousine. So gab sie bei der ersten Befragung beim Bundesamt an, ihre Cousine habe mit ihr in dem sogenannten „Collection House“ gearbeitet. Bei der zweiten Befragung und in der mündlichen Verhandlung schilderte sie hingegen, ihre Cousine sei die Drahtzieherin gewesen, habe die Frauen lediglich zur Arbeit gebracht sowie das Geld von ihnen eingesammelt. Weiterhin schilderte sie in der mündlichen Verhandlung erstmals abweichend von ihrem bisherigen Vortrag, die Cousine habe ihr versprochen, sie nach Spanien zu bringen und nicht nach Libyen. Des Weiteren gab sie beim Bundesamt an, sie habe in Italien auf der Straße gestanden, habe jedoch aufgrund ihrer Schmerzen nicht der Tätigkeit als Prostituierte nachgehen können. Ein „Kunde“ habe ihr sodann 100 Euro gegeben. In der mündlichen Verhandlung sagte sie hingegen, sie sei in Italien nicht der Prostitution nachgegangen und habe nur im Camp gelebt. Ihr Vorbringen beim Bundesamt, sie habe in Italien nach ihrer Ankunft eine Frau kontaktiert, die einen Mann zu ihr geschickt habe, um sie abzuholen, dementierte sie in der mündlichen Verhandlung und gab an, von niemanden kontaktiert worden zu sein und auch kein Handy gehabt zu haben. Auf Vorhalt, dass sie diesen Sachverhalt bei der Anhörung angegeben habe, konnte sie die Widersprüche nicht aufklären und verwies wiederholt auf Übersetzungsschwierigkeiten. Zudem ist auffällig, dass sie den Namen ihre Cousine beim Bundesamt mit      angab, in der mündlichen Verhandlung jedoch mit        . Zudem bezeichnete sie die Person, die sie aus Nigeria nach Libyen brachte in der mündlichen Verhandlung als ihren Cousin und redete in der männlichen Form von ihr. Erst auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt von einer weiblichen Person berichtete, kehrte die Klägerin zu der weiblichen Form zurück. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Umstand, dass sie Opfer von Menschenhändlern geworden sei, um die pauschale Fluchtgeschichte der Klägerin handelt, ist es nicht nachvollziehbar, wie es zu solche erheblichen Abweichungen zwischen ihren Angaben kommen kann. Insbesondere das Geschlecht der Person, die Reise von Nigeria nach Libyen angeblich mit ihr gemeinsam absolviert hat, sowie die Geschehnisse in Italien hätten der Klägerin in Erinnerung bleiben müssen, ohne dass solch erhebliche Abweichungen in ihren Angaben zu erwarten wären.

44

Doch selbst als wahr unterstellt begründet das Vorbringen der Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

45

Die Einzelrichterin hält es nach dem Vortrag der Klägerin bereits nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass ihr in Nigeria Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 AsylG) durch ihre Cousine drohen. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, seit dem Verlassen Libyens keinen Kontakt mehr zu dieser oder von ihr beauftragte Personen gehabt zu haben. Auch in Italien habe sie niemand kontaktiert. Entsprechend ist sie weder von „       “ noch anderen Personen an der Ausreise aus Italien gehindert worden. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Menschenhändlerin mittlerweile das Interesse an der Klägerin verloren hat. Es erscheint auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie erneut versuchen würde, die Klägerin zur Arbeit im Ausland zu zwingen. Denn sie hat zu keiner Zeit aktiv versucht, sie zurückzuholen.

46

Des Weiteren ist, da die Klägerin in Nigeria keinen Kontakt mehr zu Verwandten hat und diesen auch nicht wieder aufnehmen will, nichts dafür ersichtlich, dass in Nigeria überhaupt bekannt geworden ist bzw. werden könnte, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden ist.

47

Im Übrigen führte eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlung nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn nach § 3c Nr. 3 AsylG der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten. Gemäß § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz gegen nichtstaatliche Akteure geboten werden, wenn der Staat willens und in der Lage ist, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG ist ein solcher wirksamer und nicht nur vorübergehender Schutz generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

48

Der nigerianische Staat hat solche Rechtsvorschriften zum Schutz seiner Bürger erlassen: Menschenhandel ist in Nigeria durch den Trafficking In Persons (Prohibition) Law Enforcement and Administration Act (2015) gesetzlich verboten. Die Bekämpfung des Menschenhandels, die Verfolgung der Täter im Bereich Menschenhandel und Schutzmaßnahmen für Opfer durch temporäre Unterkunft, Beratung, Rehabilitierung, Reintegration und Zugang zur Justiz sind Aufgabe der 2003 gegründeten Bundesbehörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Person).

49

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 31. Januar 2022, S. 45.

50

Die Wirksamkeit des Schutzes vor Verfolgung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht alle Täter einer Strafverfolgung zugeführt werden und das Dunkelfeld groß ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Frauen in Nigeria trotz formaler Gleichberechtigung nach wie vor nicht nur in vielen Rechts- und Lebensbereichen diskriminiert werden, sondern auch Fälle bekannt sind, in denen sie Opfer von Übergriffen, etwa Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte werden, wenn sie dort eigentlich Schutz suchen.

51

Vgl. so u. a. VG Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 - W 2 K 14.30213 -, juris Rn. 31 m. w. N.

52

Denn ein wirksamer Schutz ist nach § 3d Abs. 2 AsylG bereits dann anzunehmen, wenn bei entsprechender Schutzbereitschaft geeignete Schritte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift eingeleitet werden. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehung der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzversagung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden sind.

53

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 -, juris.

54

Dafür, dass Fälle eklatanten Schutzversagens und Willkür gegenüber Frauen, die vor Menschenhändlern Schutz suchen, durch den nigerianischen Staat toleriert werden, die Schutzmaßnahmen also im Wesentlichen auf dem Papier existieren, sieht die Einzelrichterin keine Anhaltspunkte.

55

Soweit sie im Rahmen der Klage darauf verweist, in Lagos bestünden kriminelle Netzwerke, die die Rückkehr der Klägerin den Menschenhändlern mitteilen könnten, ist die Klägerin darauf zu verweisen, sich in einer anderen Gegend Nigerias niederzulassen, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).

56

Der Lebensgefährte der Klägerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat die Schule besucht, in Nigeria selbständig als Tischler gearbeitet und damit ein gutes Einkommen erzielt. Die Klägerin selbst hat sechs Jahre die Schule besucht und im Anschluss mit verschiedenen Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt bestritten. Dafür, dass es ihnen auch ohne familiäre Anbindung überhaupt nicht möglich ist, in Nigeria eine die Existenz ihrer Familie sichernde Erwerbstätigkeit zu finden und aufzunehmen, ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nichts ersichtlich. In Nigeria bestehen für Rückkehrer diverse Möglichkeiten - auch ohne einen hohen Bildungsabschluss - selbständige Tätigkeiten aufzunehmen, um so ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

57

Im Übrigen kann die Klägerin sich im Falle der Rückkehr nach Nigeria an bestehende Hilfsorganisationen wenden und mit deren Hilfe eine Erwerbstätigkeit finden, um ein das Existenzminimum sicherndes Einkommen zu erzielen. Sie kann zudem die Hilfe durch ein Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentrum in Anspruch nehmen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreibt ein solches in Benin City und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Lagos, Abuja und Benin City. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten.

58

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 16. November 2022, S. 65.

59

Daneben hat sie die Möglichkeit, auf Rückkehr- und Starthilfen zurückzugreifen, etwa das REAG-/GARP - Programm. So hat sie die Option, ihre finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für eine freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, gewährt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen.

60

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris Rn 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 - juris.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.

62

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend.

63

Im Hinblick auf die hier allein in Betracht kommende Möglichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen.

64

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten zu. Im Rahmen der Prüfung, ob der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, ist der Gefahrenprognose eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen.

65

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 16 ff.

66

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die im Inland mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Kindern zusammenlebt, mit diesen gemeinsam nach Nigeria zurückkehren wird. Die gesamte Familie verfügt nicht über einen gesicherten Aufenthalt. Die Asylanträge des Lebensgefährten sowie des Sohnes L.     wurden abgelehnt, der Sohn T.      hat kein Asylverfahren durchlaufen.

67

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.

68

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leidens zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.

69

Vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 253 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 697/13 -, juris Rn. 71 m.w.N.

70

Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.

71

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 15, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 ff. und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. des EGMR.

72

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

73

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 13.

74

Anhaltspunkte für einen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, sind nicht erkennbar. Die Einzelrichterin verkennt dabei nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen mehr als 45 % der Bevölkerung in extremer Armut lebt, also weniger als 1,90 US-Dollar am Tag zur Verfügung hat und die Arbeitslosigkeit vor allem in der jungen Bevölkerung (bis 35 Jahre) mit mehr als 35 % sehr verbreitet ist.

75

Vgl. zur wirtschaftlichen Situation Nigerias: AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Oktober 2022, S. 18; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria vom 16. November 2022, S. 58.

76

Diese Bedingungen haben sich durch die Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie noch verschärft.

77

Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A -, Rn. 81 ff juris, m.w.N.

78

Ungeachtet der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ist es für die Existenzsicherung jedoch erforderlich und ausreichend, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendung von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

79

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47.

80

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

81

Es kann aus vorstehenden Gründen auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in Nigeria mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geriete mit der Folge, dass zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke entgegen § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre.

82

Vgl. zu den Voraussetzungen einer verfassungswidrigen Schutzlücke nur BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 48.

83

Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 der Vorschrift nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

84

Die Klägerin gab an, weiterhin unter Bauchschmerzen zu leiden, die auf ihre Blinddarm-Operation in Nigeria zurückzuführen seien. Probleme mit der Gallenblase habe sie keine, sie nehme Medikamente. Gemessen an diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin unter lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

85

Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin keine näheren Angaben zu den von ihr einzunehmenden Medikamenten gemacht hat, sind die Schmerzen in Nigeria, wie bereits die dort durchgeführte Operation zeigt, jedenfalls behandelbar. Dass die Klägerin in Nigeria aus finanziellen oder persönlichen Gründen von einer Behandlung ausgeschlossen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem wäre es ihr notfalls möglich, zunächst einen Vorrat an Medikamenten mit nach Nigeria zu nehmen, um den Zeitraum bis zu einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit zu überbrücken.

86

Nach allem erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten ausreisen kann, auch die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG als rechtmäßig.

87

Vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 27 f.

88

Gleiches gilt für das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ermessensfehler im Hinblick auf die auf 30 Monate gesetzte Frist sind vor dem Hintergrund, dass ihre Familienangehörigen ebenfalls ausreisepflichtig sind, nicht ersichtlich.

89

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.