Verfassungsbeschwerde gegen IfSBG wegen fehlender Betroffenheit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt grundrechtsverletzende Unbestimmtheiten und Widersprüche im nordrhein‑westfälischen Infektionsschutz‑ und Befugnisgesetz (IfSBG) und erhebt Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Zudem fehlt ein konkreter Vortrag, wie die beanstandeten Formmängel zu einer Grundrechtsverletzung führen sollen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender substantiierter Darlegung persönlicher, gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit sowie unzureichender Begründung.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass er durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde hat den Sachverhalt so darzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann.
Eine bloß künftig oder potenziell eintretende Betroffenheit begründet keine Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde.
Behauptete formale Mängel einer Norm (z. B. Widersprüchlichkeit oder Unbestimmtheit) sind nur dann zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde geeignet, wenn dargestellt wird, in welcher Weise dadurch eine konkrete Grundrechtsverletzung möglich wird.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 20/23.VB-115.05.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 19/23.VB-115.05.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 139/20.VB-129.08.2022Zustimmendjuris, Rn. 4 f.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 198/20.VB-218.01.2021Zustimmendjuris Rn. 4
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz sieht neben der Bestimmung von Zuständigkeiten bei der Durchführung des Infektionsschutzgesetzes auch besondere Handlungsbefugnisse für das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium im Bereich des Krankenhauswesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie bei der Beschaffung von Material und medizinischen Geräten vor, wenn der nordrhein-westfälische Landtag zuvor gemäß § 11 Abs. 1 IfSBG eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt hat. Laut § 19 Abs. 1 IfSBG tritt das Gesetz am 31. März 2021 außer Kraft. Die Landesregierung evaluiert gemäß § 19 Abs. 2 IfSBG das Gesetz und erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die Evaluation, die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestands des Gesetzes.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, er werde im Hinblick auf die Zukunft in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 bis 20 GG verletzt. Die Vorschrift des § 19 IfSBG stehe in Widerspruch mit sich selbst und mit § 11 Abs. 1 IfSBG; in § 11 sei nicht eine Pandemie, sondern eine Epidemie gemeint. Es sei nicht eindeutig geregelt, ob das Gesetz tatsächlich am 31. März 2021 außer Kraft trete oder nicht. Es fehle auch an der Bestimmtheit, denn es seien weder ein namentlich genannter Präsident noch ein namentlich genannter Fachminister zu erkennen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus ihrer Begründung nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm angegriffene Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, und eine Verletzung seiner Grundrechte möglich ist.
Nach Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VerfGHG muss ein Beschwerdeführer behaupten, in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Für diese Behauptung muss er hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 44/19.VB-3, juris, Rn. 3). Zudem ist die Beschwerdebefugnis nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 89 = juris, Rn. 11, und vom 14. Januar 2020 – VerfGH 59/19.VB-3, juris, Rn. 7 ff.).
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde und den beigefügten Anlagen ohne Weiteres ersichtlich sein. Denn eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach §§ 18 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19, juris, Rn. 6, und vom 13. August 2019 – VerfGH 25/19, juris, Rn. 9).
Vorliegend ist auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers bereits nicht erkennbar, dass er durch das Infektionsschutz- und Befugnisgesetz, das in erster Linie Zuständigkeiten bestimmt und Handlungsbefugnisse des Gesundheitsministeriums in bestimmten Bereichen des Gesundheitswesens regelt, selbst betroffen ist. Auch kann nicht festgestellt werden, dass das Gesetz ihn unmittelbar, d. h. ohne weiteren Umsetzungsakt betrifft. Gleiches gilt für die gegenwärtige Betroffenheit, auf die sich der Beschwerdeführer gerade nicht beruft, stattdessen stellt er ausdrücklich auf seine zukünftige Betroffenheit ab. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, inwieweit es aufgrund der von ihm behaupteten Widersprüchlichkeit des § 19 IfSBG und des Fehlens von Namensnennungen überhaupt zu einer Verletzung seiner von ihm pauschal erwähnten Grundrechte kommen sollte.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.