Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 198/20.VB-2·18.01.2021

Verfassungsbeschwerde gegen § 5 Abs. 3 DSG NRW als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtDatenschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete sich unmittelbar gegen § 5 Abs. 3 DSG NRW. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil aus der Begründung nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Zudem wurde die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG nicht eingehalten. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 5 Abs. 3 DSG NRW als unzulässig verworfen (keine unmittelbare Betroffenheit, Fristversäumnis)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG zu erheben; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit.

3

Ergibt die Begründung nicht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 VerfGHG zurückweisen, ohne in die inhaltliche Prüfung einzutreten.

4

Ansprüche auf Erstattung von Verfahrensauslagen bestehen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers; bei Zurückweisung werden Auslagen nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 DSG NRW§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen § 5 Abs. 3 DSG NRW wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm angegriffene Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein könnte, und eine Verletzung seiner Grundrechte möglich ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 99/20.VB-2, juris, Rn. 4). Abgesehen davon wurde die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG erhoben.

3

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.