Verfassungsbeschwerde gegen Berufungs- und Revisionsentscheidungen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Köln, die Verwerfung seiner Revision und die Abweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des OLG. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht formgerecht eingereicht wurde und die Begründung nicht hinreichend darlegt, welche Landesverfassungsrechte verletzt sein sollen. Zudem ist die Erschöpfung des Rechtswegs nicht überzeugend nachgewiesen; weitere vorgebrachte Einwände (z. B. zu Unterschriften in Abschriften oder fehlender Rechtsmittelbelehrung) genügen nicht zur Hingabe einer verfassungsrechtlichen Verletzung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Formmängeln, unzureichender Begründung und fehlendem Nachweis der Erschöpfung des Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist formgerecht schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form einzureichen; eine per De-Mail ohne die gesetzlich vorgeschriebene Absenderbestätigung eingereichte Eingabe ist nicht formgerecht.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss hinreichend konkret aufzeigen, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen Rechte aus der Landesverfassung verletzen; bloße pauschale oder punktuelle Rügen genügen nicht.
Die Erschöpfung des Rechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; fehlt der Nachweis der erfolgten oder erforderlichen Rechtsmittelbegründung, ist die Beschwerde unzulässig.
Eine beglaubigte Abschrift gerichtlicher Entscheidungen muss die Unterschriften der Richter wiedergeben; sie muss nicht selbst die Originalunterschriften enthalten.
Das bloße Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unter einem unanfechtbaren Beschluss begründet nicht ohne weiteres eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, soweit nicht entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen substantiiert dargelegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen ein strafrechtliches Berufungsurteil des Landgerichts Köln wendet sowie gegen die Verwerfung seiner dagegen eingelegten Revision und die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil durch das Oberlandesgericht, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat sie weder schriftlich (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) noch in qualifizierter elektronischer Form eingelegt, sondern per De-Mail ohne die nach § 18a VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Absenderbestätigung.
2. Abgesehen davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Begründung (einschließlich der am 6. Dezember 2022 eingegangenen weiteren Mail des Beschwerdeführers) nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die angegriffenen Entscheidungen aufzeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit dem Urteil des Landgerichts befasst sich der Beschwerdeführer nur punktuell und damit unzureichend. Sein Vorhalt, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung über die gegen dieses Urteil gerichtete Revision die entscheidungserheblichen Umstände nicht hinreichend gewürdigt, ist schon mangels Vorlage der insoweit maßgeblichen Revisionsbegründung nicht nachvollziehbar. Schon deshalb ist auch die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) nicht dargelegt.
Die beglaubigte Abschrift der Entscheidung des Oberlandesgerichts muss zudem entgegen seiner Auffassung die Unterschriften der Richter lediglich wiedergeben, aber nicht selbst enthalten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 6/21.VB-3, juris, Rn. 5).
Weshalb sich aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unter dem (unanfechtbaren) Beschluss des Oberlandesgerichts eine Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergeben soll, erschließt sich nicht.