Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen wegen Frist- und Begründungsmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Soweit die Sache nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, welches seiner in der Landesverfassung verankerten Rechte verletzt sein soll. Ferner wurde die Beschwerde nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nach §55 VerfGHG ausreichend begründet. Eine weitergehende Begründung des Gerichts erfolgt nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels fristgerechter und hinreichender Begründung sowie wegen teilweise bereits rechtskräftiger Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der nach §55 Abs. 1 VerfGHG maßgeblichen Frist substantiiert darlegt, welche Verletzung eines in der Landesverfassung geregelten Rechts behauptet wird.
Soweit über den beanstandeten Sachverhalt bereits durch einen rechtskräftigen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs abschließend entschieden worden ist, sind hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerden insoweit unzulässig.
Das Gericht kann eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen, ohne weitergehende Ausführungen zu treffen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und eine weitere Begründung entbehrlich ist (vgl. §58 Abs.2 VerfGHG).
Die hinreichende Darstellung einer behaupteten Verfassungsrechtsverletzung muss konkrete Tatsachenvorträge enthalten; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht zur Eröffnung des Verfassungsrechtswegs.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit über das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits rechtskräftig durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 94/22.VB-1 – entschieden und die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingelegt und begründet wurde, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).