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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 93/21.VB-3·28.07.2021

Einstweilige Anordnung gegen Maskenpflicht in Gottesdiensten verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Gottesdiensten nach §5 Abs.3 Nr.5 CoronaSchVO für seine geplante Trauung. Das OVG NRW hatte bereits abgelehnt; der Verfassungsgerichtshof NRW weist den Eilantrag als offensichtlich unbegründet zurück. Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig, weil sie den strengen Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht genügt und die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert angegriffen werden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Maskenpflicht in Gottesdiensten als offensichtlich unbegründet verworfen wegen unzureichender Begründung der Verfassungsbeschwerde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §27 VerfGHG wird nur bei dringender Abwehr schwerer Nachteile gewährt; bei offenkundiger Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der Hauptsache ist sie zu versagen.

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Eine Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert darlegen und sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen; bloße Nennung des verletzten Rechts genügt nicht (§§18, 55 VerfGHG).

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Zur Prüfung von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen; pauschale Hinweise auf Impfstatus oder praktische Unzumutbarkeit der Terminverschiebung ersetzen keine verfassungsrechtliche Substantiierung eines Übermaßes der Maßnahme.

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Erweist sich die Verfassungsbeschwerde in ihrer Begründung als unzureichend, kann dies die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung auch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Normgehalt der angegriffenen Vorschrift rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO§ 18 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO§ 18 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GG§ 27 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller wendet sich aus Anlass seiner für den 31. Juli 2021 in L geplanten kirchlichen Trauung gegen das in § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO vom 24. Juni 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 gültigen Fassung geregelte Gebot, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen unabhängig von der Inzidenzstufe auch bei Einhaltung des Mindestabstands und am Sitzplatz eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

4

Seinen Antrag, § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO vom 24. Juni 2021 in der ab dem 9. Juli 2021 geltenden Fassung – sowie weitere Regelungen, darunter insbesondere das in L für den Hochzeitstag (nunmehr) nicht geltende Verbot privater Feiern und Partys in Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 2 nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO – vorläufig außer Vollzug zu setzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Juli 2021 – 13 B 1185/21.NE – ab. Dazu hat es in Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO im Wesentlichen ausgeführt, die sog. Maskenpflicht für Gottesdienste und andere religiöse Versammlungen halte einer rechtlichen Prüfung in der Hauptsache voraussichtlich stand. Sie sei voraussichtlich verhältnismäßig, insbesondere liege allenfalls ein geringer Eingriff in die Religionsfreiheit des Antragstellers vor, der – auch unter Berücksichtigung des Impffortschritts und der derzeit geringen Auslastung der Intensivstationen – zum Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt sei. Ferner verstoße sie auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die vom Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung zwischen Gottesdiensten und anderen religiösen Versammlungen, für die nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO eine Maskenpflicht, dafür aber keine Teilnehmerbegrenzung oder Testpflicht gelte, und privaten Feiern und Parties, die – bei Inzidenzstufe 1 – nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO ohne Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen sowie mit Negativtestnachweis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit stattfinden dürften, sei sachlich gerechtfertigt.

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Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der gleichzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GG. Er verweist insbesondere darauf, dass der Großteil seiner Gäste vollständig geimpft und die Maskenpflicht in der Kirche unsinnig sei, wenn bei der anschließenden Feier keine Masken getragen werden müssten. Wegen des bevorstehenden Trautermins bestehe Eilbedürftigkeit. Eine Verschiebung der kirchlichen Trauung sei ihm nicht zumutbar.

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II.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

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1. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2).

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Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3).

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2. Ausgehend davon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (derzeit) unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen.

12

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

13

An einer solchen Begründung fehlt es der vorgelegten Verfassungsbeschwerde. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Einschätzung der Entwicklung der Corona-Pandemie und der Sinnhaftigkeit der sog. Maskenpflicht in (Hochzeits-)Gottesdiensten darzustellen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unterbleibt. Zum Gewährleistungsgehalt der als verletzt gerügten Grundrechte – auch der „insbesondere“ angeführten Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG – trägt der Antragsteller nichts vor.

14

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).