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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 92/20.VB-1·12.10.2020

Verfassungsbeschwerde in Urheberrechtsverfahren wegen Begründungsmangel verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Prozesskostenhilfe und umfangreichen Anlagen gegen Entscheidungen in einem langjährigen Urheberrechtsverfahren ein. Das Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Beschwerde enthalte keine aus sich verständliche und substantiierte Darlegung der entscheidungserheblichen Umstände; Verweise auf Anlagen/USB genügten nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Verfassungsgerichtshof erfordert hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§56 VerfGHG i.V.m. §114 ZPO).

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht substantiiert darlegt, aus welchem Sachverhalt sich welche Grundrechtsverletzung ergibt (§18 i.V.m. §55 VerfGHG).

3

Hinweise auf Anlagen oder die Bereitstellung von Daten auf einem Datenträger ersetzen nicht die erforderliche aus sich heraus verständliche und vollständige Wiedergabe der entscheidungserheblichen Umstände.

4

Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Beschwerdebegründung oder deren Anlagen nach möglichen Grundrechtsverletzungen zu durchsuchen oder Akten des Ausgangsverfahrens zur Ergänzung der Begründung beizuziehen.

5

Auslagen des Antragstellers werden nur im Falle des Obsiegens erstattet (§63 Abs.4 VerfGHG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 1 GG§ Art. 3 GG§ 56 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

1. Der Beschwerdeführer verfolgt seit dem Jahr 2012 in dem Verfahren 14 O 409/12 des Landgerichts Köln Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung. Mit der Sache waren zwischenzeitlich, im Anschluss an eine erste landgerichtliche Entscheidung vom 24. Januar 2013, auch das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof (Verfahren I ZR 177/13) befasst. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht erfolglos einen Prozesskostenhilfeantrag.

4

2. Mit einem am 23. Juni 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit dieser macht er „Prozesswillkür“ und Verfahrensfehler in dem Verfahren 14 O 409/12 des Landgerichts Köln und damit im Zusammenhang stehender weiterer gerichtlicher Verfahren, darunter solcher des Oberlandesgerichts Köln, geltend, durch die er sich in seinen Grundrechten aus Art. 1 und 3 GG verletzt sieht. Zur Begründung verweist er auf Anlagen in Papierform und ein mehrere hundert Seiten umfassendes Anlagenkonvolut auf einem der Verfassungsbeschwerde beigefügten USB-Stick, welche, so seine Formulierung, „den Inhalt und wichtige Hinweise auf Verstöße gegen die Verfassung beinhalten“.

5

Mit weiteren Zuschriften zum Verfassungsbeschwerdeverfahren, beginnend ab dem 12. Juli 2020, hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vorgelegt und die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 6 W 55/20 durch das Oberlandesgericht Köln, den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2020 in jenem Verfahren, eine Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juli 2020, ein Schreiben des Landgerichts Köln vom 30. Juli 2020 zum Aktenzeichen 14 O 409/12, Handlungen eines Rechtsanwalts und schließlich eine Vollstreckungsankündigung beanstandet.

6

II.

7

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Beschwerdeführers ist abzulehnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet die vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufzugeben, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, die er mit der Verfassungsbeschwerde nicht zugleich vorgelegt hat.

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2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

9

Die Verfassungsbeschwerde genügt, auch soweit der Beschwerdeführer sie durch seine weiteren Zuschriften ab dem 12. Juli 2020 möglicherweise um weitere Beschwerdegegenstände erweitern will, nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Die Verfassungsbeschwerde bedarf danach einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 30.06.2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer gibt darin den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wieder. Es wird schon nicht hinreichend deutlich, welche gerichtlichen Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen der Beschwerdeführer im Einzelnen aus welchen Gründen beanstanden möchte. Viel zu pauschal bleibt selbst seine Beanstandung einer unterlassenen Entscheidung des Landgerichts im Jahr 2012. Der Hinweis auf Anlagen sowie auf Daten auf einem der Verfassungsbeschwerde beigefügten USB-Stick ist insoweit unzureichend. Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Zuschriften ab dem 12. Juli 2020 konkrete Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen beanstandet, benennt er keine Grundrechte, die hierdurch jeweils verletzt sein sollen.

10

3. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

11

4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.