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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 89/22.VB-2·12.10.2022

Einstweilige Anordnung gegen polizeiliche Vorladung abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt beantragt einstweilige Anordnung gegen seine Vorladung zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung in einem Bankrott-Ermittlungsverfahren und beruft sich auf anwaltliche Schweigepflicht. Das Verfassungsgerichtshof NRW lehnt den Antrag mangels ausreichender Begründung ab. Es fehlt die Hinreichende Darstellung einer Grundrechtsverletzung sowie der Nachweis, dass ein Erscheinen zwangsläufig zur Pflichtverletzung führen würde.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen polizeiliche Vorladung mangels ausreichender Begründung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof setzt nach § 27 Abs. 1 VerfGHG und § 18 Abs. 1 VerfGHG eine Begründung voraus, die eine summarische Prüfung ermöglicht, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und warum die Anordnung dringend geboten sein soll.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt sein sollen.

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Die bloße Behauptung, die anwaltliche Schweigepflicht werde durch eine polizeiliche Vorladung verletzt, genügt nicht; der Antragssteller muss substantiiert darlegen, weshalb ein Erscheinen und die dortige Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht möglich ist.

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Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz sind konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich das Vorliegen schwerer Nachteile oder eines sonstigen wichtigen Grundes für das gemeine Wohl ableiten lässt; rein pauschale Hinweise auf erfolglose Kontaktaufnahmen mit Behörden genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Mit seiner am 13. Oktober 2022 eingelegten Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet er sich gegen seine Vorladung zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Polizeipräsidium Essen in einem gegen seinen ehemaligen Mandanten wegen des Verdachts des Bankrotts gerichteten Ermittlungsverfahren.

4

Der Antragsteller macht geltend, dass er durch seine anwaltliche Schweigepflicht daran gehindert sei, Angaben zum Verhalten seines ehemaligen Mandanten bis zum Ende seiner Tätigkeit für ihn zu machen. In der Vorladung erblicke er eine rechtswidrige Nötigung. Er habe sich an den Sachbearbeiter beim Polizeipräsidium Essen, die Staatsanwaltschaft Wuppertal, die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sowie das Amtsgericht Wuppertal gewandt, um seine zeugenschaftliche Vernehmung zu unterbinden, aber keine Reaktion erhalten.

5

Da er nach seinem Kenntnisstand aufgrund der Vorladung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Wuppertal seine anwaltliche Schweigepflicht brechen müsse, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, die in der Ladung angedrohten nachteiligen Konsequenzen zu tragen, sei es geboten, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, den für den 14. Oktober 2022, 10:00 Uhr, anberaumten Vernehmungstermin nicht wahrnehmen zu müssen.

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II.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

8

Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3).

9

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig davon, dass den Begründungsanforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde nicht genügt ist, weil bereits keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten benannt wird, hat der Antragsteller nicht dargelegt und es erschließt sich auch sonst nicht, weshalb der Antragsteller der Vorladung nicht Folge leisten kann, um sich dort gegenüber dem Polizeipräsidium auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Weshalb er in jedem Fall seine anwaltliche Schweigepflicht brechen müsse, wenn er der Vorladung Folge leiste, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.