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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 84/21.VB-3·01.11.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig; Prozesskostenhilfe abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde u.a. wegen des angeblichen Fehlens eines unionsrechtlichen Schadensersatzgesetzes. Das Verfassungsgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass der Antragsteller in einem in der Landesverfassung verankerten Recht verletzt sein könnte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde daher abgelehnt; ein Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 56 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO voraus.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes den Beschwerdeführer in einem in der Landesverfassung verankerten Recht verletzen könnte.

3

Fehlt die hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde durch das Verfassungsgericht zurückzuweisen; daraus folgt regelmäßig auch, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) oder an den EuGH (Art. 267 AEUV) nicht in Betracht kommt.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt, wenn die Hauptsache durch Beschluss erledigt wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 100 GG§ Art. 267 AEUV

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet seine Verfassungsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem das Fehlen eines „unionsrechtlichen Schadensersatzgesetzes“ beanstandet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jedenfalls nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Schon deshalb kommt auch die von ihm begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG oder an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

4

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.