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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 39/22.VB-3·15.05.2023

Abweisung von PKH-Antrag und Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Unzulässigkeit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an der für PKH erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Für einstweilige Anordnungen nach §27 VerfGHG gelte ein strenger Maßstab; ein vorläufiger Zuspruch materieller Leistungen ist nicht Gegenstand eines Landesverfassungsgerichts.

Ausgang: Antrag auf PKH und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Verfassungsgerichtshof NRW abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§56 VerfGHG i.V.m. §114 ZPO).

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §27 Abs.1 VerfGHG ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen; ins Gewicht fallen vor allem die Folgenabwägung bei offenem Ausgang der Hauptsache.

3

Der zulässige Inhalt einer einstweiligen Anordnung ist durch die mögliche Entscheidung in der Hauptsache begrenzt; ein vorläufiger konkreter Zuspruch materieller Leistungen ist unzulässig, wenn das Verfassungsgericht in der Hauptsache lediglich Feststellung, Aufhebung und Zurückverweisung bewirken kann.

4

Anträge, die auf Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts (z. B. Leistungsansprüche aus dem SGB) gerichtet sind, gehören nach §53 Abs.2 VerfGHG nicht zum zulässigen Gegenstand einer Individualverfassungsbeschwerde beim Land-Verfassungsgericht.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 61 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 61 Abs. 2 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 42 SGB I

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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1. Der Verfassungsgerichtshof legt das gesamte Vorbringen des Antragstellers dahingehend aus, dass der zeitlich vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sich auch auf den später anhängig gemachten Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG erstrecken soll.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, soweit er sich auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht, abzulehnen. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 – VerfGH 84/21.VB-3, juris). Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet dieser Antrag nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

5

a) Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

6

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte oder zu verfolgende Begehren wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.).

7

Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 121/21, NWVBl. 2022, 107 = juris, Rn. 43, m. w. N.).

8

b) Ausgehend davon hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag die Zahlung eines vorläufigen Vorschusses auf ein persönliches Budget für Assistenzleistungen sowie rückwirkende Zahlungen. Ein solcher (wenn auch vorläufiger) konkreter Zuspruch von Leistungen kann nicht Inhalt einer etwaigen stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die in der Hauptsache anhängige Verfassungsbeschwerde sein, sondern lediglich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen sowie deren Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an ein zuständiges Gericht (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VerfGHG). Abgesehen davon richtet sich das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs nach § 42 SGB I und Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch. Insoweit steht die Ausführung bzw. Anwendung materiellen Bundesrechts in Rede, die gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand einer Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und dementsprechend auch nicht eines zugleich gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist. Auch deshalb kommt ein vorläufiges Zusprechen von auf diesen Vorschriften gründenden Zahlungen nicht in Betracht.