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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 73/24.VB-1·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel und fehlender Rechtswegerschöpfung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde mit pauschalen Vorwürfen gegenüber Landesbehörden und nannte nur Aktenzeichen sowie Wohnmängel. Das Gericht stellte fest, dass keine hinreichende Konkretisierung der angegriffenen Akte öffentlicher Gewalt vorliegt und erforderliche Angaben zum erschöpften Rechtsweg fehlen. Deshalb wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen; eine weitergehende Begründung unterblieb.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Konkretisierung und nicht nachgewiesener Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret angibt, durch welchen Akt der öffentlichen Gewalt er in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt sein will (§ 53, § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 VerfGHG).

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Fehlt eine solche Konkretisierung und enthält die Eingabe nur pauschale Vorwürfe, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels unzulässig.

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Die Erschöpfung des Rechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft ist oder dass ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann (§ 54 VerfGHG).

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Der Verfassungsgerichtshof kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde durch die Kammer ohne weitere inhaltliche Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG zurückweisen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 Halbsatz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß begründet worden.

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a) Nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2).

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b) Bereits daran fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal Verfassungsbeschwerde „wegen Verfassungsfeindlichkeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen bzw. der Kölner Justiz im Besonderen gegenüber Mietern erhoben und als Beleg hierfür einzelne amtsgerichtliche Aktenzeichen sowie den Umstand benannt, dass er nunmehr seit vielen Jahren in einer nicht ausreichend beheizten Wohnung leben müsse. Außerdem werde ihm die Vorlage eines nicht näher bezeichneten Gutachtens versagt. Gegen welche konkreten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen, die tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, sich die Verfassungsbeschwerde richtet, wird aus der Beschwerdeschrift nicht hinreichend erkennbar.

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2. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen die von ihm angegriffenen – entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ohnehin nicht hinreichend konkret bezeichneten – staatlichen Maßnahmen erschöpft hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von der vorherigen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 66/23.VB-2, juris, Rn. 16).

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.