Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte Prozesskostenhilfe und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen eine Landtagsentscheidung. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht wirksam erhoben und nicht hinreichend begründet war. Ein nachgereichtes Schreiben Dritter änderte daran nichts.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe vor dem Verfassungsgerichtshof setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 56 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist nur wirksam erhoben, wenn sie persönlich oder durch eine nach § 17 VerfGHG zulässige Bevollmächtigung bzw. Beistand eingereicht wird.
Wahlprüfungsbeschwerden sind unzulässig, wenn sie die erforderliche hinreichende Begründung nicht enthalten; es muss ersichtlich gemacht werden, inwiefern die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein könnte (§ 18 Abs. 1 VerfGHG; § 10 Abs. 1 WahlPrüfG).
Schriften Dritter oder Eingaben ohne wirksame Vertretungsbefugnis begründen keine wirksame Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde und können die Unzulässigkeit nicht heilen.
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Er hat aus dem unter 2. genannten Grund jedenfalls nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 VerfGHG nach vorherigem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, ist unzulässig. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht wirksam erhoben, da sie weder durch die Beschwerdeführerin persönlich noch durch einen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Betracht kommenden Bevollmächtigten oder Beistand eingelegt worden ist. Sie ist außerdem deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Sie zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Landtags, der Einspruch gegen die Landtagswahl sei unzulässig, fehlerhaft sein könnte. Im Übrigen wird zur Begründung auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 2023 Bezug genommen. Das von dem Beschwerdeführer des Verfahrens VerfGH 71/22 für die Beschwerdeführerin verfasste Schreiben vom 10. Februar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.