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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 71/22·27.02.2023

Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landtags. Das Verfassungsgerichtshof NRW lehnte die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht und die Betreuerin die Beschwerde nicht genehmigt hat. Ferner fehlte eine hinreichende Begründung, die aufzeigt, wie die Landtagsentscheidung fehlerhaft sein könnte.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 56 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde voraus.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer unter rechtlicher Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht und der Betreuer die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht genehmigt.

3

Die Wahlprüfungsbeschwerde muss hinreichend begründet sein; sie hat darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sein könnte (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG).

4

Der Verfassungsgerichtshof kann nach § 19 VerfGHG nach vorherigem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheiden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 56 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 19 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Er hat aus dem unter 2. genannten Grund jedenfalls nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 VerfGHG nach vorherigem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, ist unzulässig. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht wirksam erhoben, da sie vom Aufgabenkreis erfasst wird, für den das Amtsgericht zum Schutze des Beschwerdeführers eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, und die Betreuerin die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht genehmigt hat. Sie ist außerdem deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Sie zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Landtags, der Einspruch gegen die Landtagswahl sei unzulässig, fehlerhaft sein könnte. Im Übrigen wird zur Begründung auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 2023 Bezug genommen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.