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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 68/20.VB-2·26.05.2020

Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen: fehlende Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die strengen Voraussetzungen des §27 Abs.1 VerfGHG nicht erfüllt seien und die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs nach §54 VerfGHG. Eine Vorabentscheidung nach §54 Satz 2 sei nicht angezeigt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem andern wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2

Die für die Hauptsache vorgebrachten Verfassungsrügegründe bleiben bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig, solange der Rechtsweg nicht erschöpft ist; der Beschwerdeführer hat zuvor die ihm zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

4

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann abgelehnt werden, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist und weder eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG angezeigt noch die Erschöpfung des Rechtswegs unzumutbar ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 2 VerfGHG§ 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2).

4

Die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre derzeit jedenfalls mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hätte, um die von ihm beanstandete Rechtsverletzung durch die verschiedenen schulrechtlichen Regelungen bereits im fachgerichtlichen Verfahren verhindern oder beheben zu lassen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG angezeigt oder dem Antragsteller die Rechtswegerschöpfung aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).