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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 66/19.VB-1·27.04.2020

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wegen gleichzeitiger Erhebung beim BVerfG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW gegen fachgerichtliche Entscheidungen. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil zugleich eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden war (§ 53 Abs. 1 VerfGHG). Hinweise des Gerichts änderten nichts; eine Aussetzung bis zur Entscheidung des BVerfG war nicht angezeigt. Auslagen werden nicht erstattet (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen gleichzeitiger Erhebung beim Bundesverfassungsgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen dieselben fachgerichtlichen Entscheidungen zugleich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (§ 53 Abs. 1 VerfGHG).

2

Die Aussetzung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beseitigt eine solche Unzulässigkeit nicht und ist in diesem Fall nicht angezeigt.

3

Das Gericht weist den Beschwerdeführer auf festgestellte Verfahrensmängel hin (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG); bleibt eine darauf bezogene Reaktion aus oder unzureichend, kann die Beschwerde zurückgewiesen werden.

4

Eine Erstattung von Auslagen kommt nach § 63 Abs. 4 VerfGHG nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht; bei Zurückweisung sind Auslagen nicht zu erstatten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG§ 28 Abs. 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.

3

Sie ist nach § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen die hier angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen zugleich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Hierauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2020 und 10. März 2020 hingewiesen worden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG). Sein Schriftsatz vom 8. April 2020 gibt keinen Anlass für eine davon abweichende Entscheidung.

4

Eine vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort erhobene Verfassungsbeschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, da die Unzulässigkeit der hiesigen Verfassungsbeschwerde vom Ausgang des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens unberührt bleibt.

5

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.