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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 34/20.VB-3·17.08.2020

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen vorheriger Bundesverfassungsbeschwerde (§53 VerfGHG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer, Beschäftigter der Stadt C., rügt verfassungsrechtliche Verletzungen im Zusammenhang mit arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zur tariflichen Eingruppierung. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde. Nach §53 Abs.1 VerfGHG steht bei Erhebung der Bundesverfassungsbeschwerde die Landesverfassungsbeschwerde nicht zu. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde (§53 Abs.1 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

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Erhebt eine Person eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, schließt dies nach landesrechtlicher Regelung (§53 Abs.1 VerfGHG) die Einlegung einer gegen dieselben Hoheitsakte gerichteten Landesverfassungsbeschwerde aus.

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Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde stehen nach Bundesrecht zwar sachlich nebeneinander, können durch Landesrecht für dieselben Angriffsobjekte ein Wahlrecht des Beschwerdeführers erzwingen.

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Die Unzulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde wegen gleichgerichteter Bundesverfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung und vom Ausgang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht.

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Auslagenerstattung an den Beschwerdeführer kommt nur bei Obsiegen nach den landesrechtlichen Vorschriften (§63 Abs.4 VerfGHG) in Betracht.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer ist Beschäftigter der Stadt C. Seiner Verfassungsbeschwerde liegt ein Rechtsstreit über seine zutreffende tarifliche Eingruppierung und sich daraus ergebende Vergütungsnachzahlungsansprüche zugrunde.

4

Das Arbeitsgericht Bielefeld wies eine auf Höhergruppierung und Nachzahlung gerichtete Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. März 2017 ab. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 15. November 2017 zurück. Das Bundesarbeitsgericht verwarf mit Beschluss vom 25. September 2018 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Eine gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts und den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020, dem Beschwerdeführer zugegangen am 6. März 2020, nicht zur Entscheidung an.

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Der Beschwerdeführer hat am 1. April 2020 die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, der Rechtsweg habe in der hiesigen Fallkonstellation aus der Anrufung der drei Instanzen der Fachgerichtsbarkeit sowie aus der Erhebung der Bundesverfassungsbeschwerde bestanden. Die Monatsfrist für die Einlegung der Landesverfassungsbeschwerde habe daher erst mit dem Zugang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu laufen begonnen.

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In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.

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Sie ist nach § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen die hier angegriffene fachgerichtliche Entscheidung bereits Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde stehen aus bundesrechtlicher Perspektive grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. § 90 Abs. 3 BVerfGG). Sieht das Landesrecht aber – wie hier in § 53 Abs. 1 VerfGHG – einen Ausschluss der Landesverfassungsbeschwerde bei Erhebung der Bundesverfassungsbeschwerde vor, so muss der Betroffene wählen (vgl. für den wortlautgleichen § 49 Abs. 1 VerfGHG BE: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1996 – 1 BvR 1375/95, NJW 1996, 1464 = juris, Rn. 3). Erhebt er eine Bundesverfassungsbeschwerde, ist eine gegen die gleichen Hoheitsakte gerichtete Landesverfassungsbeschwerde unzulässig. Die Unzulässigkeit ist dabei unabhängig von Zeitpunkt und Ausgang des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 – VerfGH 66/19.VB-1, juris, Rn. 3).

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.