Eilantrag auf Krankenhausbehandlung wegen NPH abgelehnt – Subsidiarität gewahrt
KI-Zusammenfassung
Der Antragstellerin wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung verweigert, mit der eine stationäre Behandlung der Mutter wegen ICD‑10 G91.2 (Normaldruckhydrozephalus) vor einer fachgerichtlichen Entscheidung nach § 1829 BGB erzwungen werden sollte. Das Verfassungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, da der verfassungsgerichtliche Vorläufigschutz subsidiär ist und fachgerichtliche Rechtsbehelfe zunächst auszuschöpfen sind. Ein Ausnahmegrund für die Nichtbeachtung des Rechtswegerschöpfungsgebots wurde nicht dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen fehlender Erschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige verfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist subsidiär; ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn vorgelagerte fachgerichtliche Abhilfemöglichkeiten nicht erschöpft sind.
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gehört die Darlegung von Gründen, die ein Absehen vom Rechtswegerschöpfungsgebot rechtfertigen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Überprüfung der Bestimmtheit und der Zulässigkeit des Beschwerdegegenstands erfolgt nach § 53 Abs. 1 VerfGHG; unbestimmte oder nicht zulässige Begehren können zurückgewiesen werden.
Das Verfassungsgericht kann sich auf vorherige Entscheidungen zu vergleichbaren Eilanträgen stützen, um die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu bekräftigen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Ziel, sicherzustellen, dass der Mutter der Antragstellerin, Frau X, geboren am 12. Oktober 1949, vor Ergehen einer fachgerichtlichen Entscheidung nach § 1829 BGB eine der Diagnose ICD-10 G91.2 (Normaldruckhydrozephalus) entsprechende stationäre Krankenhausbehandlung gewährt wird, ist unzulässig.
Unabhängig davon, ob das Antragsbegehren hinreichend bestimmt und auf einen zulässigen Beschwerdegegenstand gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gerichtet ist, ist die Antragstellerin wegen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten jedenfalls gehalten, zunächst den Ausgang ihrer dort entsprechend angebrachten Rechtsschutzgesuche abzuwarten (vgl. zu einem ähnlichen Begehren der Antragstellerin bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 29. April 2024 – VerfGH 48/24.VB-3, juris). Dass vom Rechtswegerschöpfungsgebot vorliegend nach § 54 Satz 2 VerfGHG oder aus anderen Gründen ausnahmsweise abzusehen sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.