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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 48/24.VB-3·28.04.2024

Einstweilige Anordnung abgelehnt: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zentrale Frage war die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz. Das Gericht verweigerte vorläufigen Rechtsschutz, weil subsidiarität entgegenstand und verwies auf eigene Rechtsprechung.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiaritätsgrundsatzes des verfassungsgerichtlichen Vorläufigschutzes gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der verfassungsgerichtliche vorläufige Rechtsschutz ist subsidiär gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz.

2

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verfassungsgerichtshof ist abzulehnen, wenn der Grundsatz der Subsidiarität dem Ergehen vorläufiger Maßnahmen entgegensteht.

3

Subsidiarität verlangt, dass vorrangige fachgerichtliche Eilmittel in Betracht gezogen werden oder deren Unverfügbarkeit/Unzulänglichkeit substantiiert dargelegt wird.

4

Die Entscheidungspraxis des Verfassungsgerichtshofs kann die Subsidiaritätsbeurteilung stützen und zur Ablehnung vorläufiger Maßnahmen führen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ihm der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2023 - VerfGH 62/23.VB-1, juris, Rn. 3).