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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 62/23.VB-1·05.07.2023

Einstweilige Aussetzung von Bußgeldbescheid mit Fahrverbot abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof die einstweilige Aussetzung eines Bußgeldbescheids mit Fahrverbot und des ordentlichen Verfahrens beim Amtsgericht. Der Antrag wurde abgelehnt. Es fehle die erforderliche Dringlichkeit nach § 27 Abs. 1 VerfGHG; allein ein anberaumter Verhandlungstermin genüge nicht. Zudem sei der verfassungsgerichtliche Vorläufigschutz subsidiär; zunächst sei beim Amtsgericht ein Aussetzungsantrag zu stellen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung von Bußgeldbescheid und Verfahren abgewiesen wegen fehlender Dringlichkeit und Subsidiarität

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist dargetan sein müssen, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Allein die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung begründet regelmäßig nicht die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs.

3

Der verfassungsgerichtliche vorläufige Rechtsschutz ist subsidiär gegenüber fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten; vor einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof ist in der Regel zunächst ein Antrag auf Aussetzung beim zuständigen Fachgericht zu stellen.

4

Ein früherer Beschluss des Verfassungsgerichtshofs über die Aussetzung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aussetzung eines fachgerichtlichen Verfahrens; es bedarf der vergleichbaren Sach- und Rechtslage.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass der Verfassungsgerichtshof die „Aussetzung“ des Bußgeldbescheids mit Fahrverbot des Kreises Lippe vom 16. November 2022 – 199.72696.0 – und des dagegen geführten Verfahrens bei dem Amtsgericht Detmold – 4 OWi-37 Js 2141/22-4/23 – anordnet, hat keinen Erfolg.

3

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht Detmold den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 13. Juli 2023 anberaumt habe, genügt dafür nicht.

4

Abgesehen davon ist die Antragstellerin wegen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten gehalten, zunächst beim Amtsgericht einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Dieser Antrag ist jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – IV-2 RBs 155/22, 2 RBs 155/22, juris, Rn. 16 ff.).

5

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023 – VerfGH 17/20.VB-1 – berufen. Abgesehen davon, dass auf Grundlage ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar ist, ob die Fallkonstellationen tatsächlich hinreichend vergleichbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof mit diesem Beschluss kein fachgerichtliches Verfahren ausgesetzt, sondern ein Verfassungsbeschwerdeverfahren.