Gegenvorstellung gegen Beschluss des VerfGH NRW zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 2021. Zentral war die Frage, ob Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs anfechtbar sind und ob die Gegenvorstellung zulässig ist. Die Kammer weist die Gegenvorstellung als unzulässig zurück, weil das Gesetz nur bestimmte Rechtsbehelfe (Wiederaufnahme, Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen) vorsieht. Fehlen von Unterschriften in der beglaubigten Abschrift begründet keinen Erfolg.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 26. Januar 2021 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; der Gesetzgeber regelt abschließend die Möglichkeiten ihrer Selbstkontrolle durch die in der VerfGHG vorgesehenen Rechtsbehelfe.
Eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ist mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich unzulässig, sofern nicht formell und materiell die Voraussetzungen für Wiederaufnahme oder den gesetzlich geregelten Widerspruch gegeben und substantiiert dargetan sind.
Nach Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde spricht das erhebliche Interesse an einer endgültigen Verfahrensbeendigung gegen die Zulassung weiterer, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe.
Die beglaubigte Abschrift einer Entscheidung muss die Richterunterschriften wiedergeben, bedarf aber nicht der enthaltenen Originalunterschriften; das Fehlen dieser Unterschriften in der Abschrift begründet keine selbständige Rüge.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die am 5. Februar 2021 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 2021 wendet, entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Kammer versteht die Eingabe als Gegenvorstellung. Diese ist aber nicht zulässig.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
Ob abweichend von den oben dargelegten Maßgaben eine Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann ebenfalls offen bleiben, weil Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
Auf das Fehlen der Unterschriften unter dem Beschluss vom 26. Januar 2021 kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Die beglaubigte Abschrift der Entscheidung muss die Unterschriften der Richter lediglich wiedergeben, aber nicht selbst enthalten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-2, juris, Rn. 3).