Verfassungsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Berufung und die Anwendung bestimmter Vorschriften der GO NRW. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen des OVG auseinander. Die Zurückweisung erfolgt gemäß §§58,59 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Begründungsanforderungen (insbesondere §§18 Abs.1, 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG) nicht erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer muss sich konkret und substantiiert mit den für die Entscheidung der Vorinstanz tragenden Erwägungen auseinandersetzen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2 und §59 Abs.2 VerfGHG zurückweisen, wenn die Sach- oder Rechtsbegründung evident fehlt.
Bei Bezugnahme auf erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen ist darzulegen, inwiefern diese Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen nicht tragen.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Berufung erfordert spezielle Auseinandersetzungen mit der Zulassungsentscheidung und den hierfür herangezogenen Erwägungen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die im Ausgangsverfahren angewendeten Vorschriften des § 50 Abs. 3 Satz 3 und § 56 Abs. 1 GO NRW in ihren in der Landesverfassung enthaltenen Rechten verletzt und beanstandet die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung durch den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023. Entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen setzt sie sich aber nicht mit den die Ablehnung ihres Zulassungsantrags tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts einschließlich der hierfür in Bezug genommenen weiteren erst- und zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. S. 4 des Beschlussandrucks) dazu auseinander, weshalb die angegriffenen Rechtsnormen verfassungsmäßig seien (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 17, vom 14. September 2021 – VerfGH 21/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).