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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 61/19.VB-2·10.02.2020

Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mangels Begründung verworfen

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtzulassung der Revision und die Nichtvorlage an den EuGH nach Zurückweisung seiner zivilrechtlichen Klage wegen einer Informations-E-Mail. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht substantiiert begründet ist. Es fehlen insbesondere die Vorlage der streitentscheidenden E-Mail und sonstiger erforderlicher Unterlagen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Vorlage zentraler Unterlagen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die den Sachverhalt und die für die gerügte Grundrechtsverletzung maßgeblichen Umstände vollständig und nachvollziehbar darlegt.

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Soweit Entscheidungen der unteren Instanzen auf bestimmten Urkunden beruhen, muss der Beschwerdeführer diese für die verfassungsrechtliche Prüfung vorlegen; teilzitatweise oder bruchstückhafte Wiedergaben sind unzureichend.

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Die bloße Behauptung, ein Gericht habe die Revision aus unsachlichen Motiven nicht zugelassen oder rechtsirrig entschieden, genügt nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte für Rechtsfehler oder Willkür darzulegen.

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Fehlt die erforderliche Substantiierung, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und kann vom Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen verworfen werden; Auslagenerstattung kommt nur bei Obsiegen in Betracht.

Relevante Normen
§ Richtlinie 95/46/EG§ Verordnung (EU) 2016/679§ Art. 82 DSGVO§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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1. Der Beschwerdeführer hatte sich Anfang 2014 bei dem von der Beklagten des Ausgangsverfahrens betriebenen kostenfreien juristischen Internet-Portal mit seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse angemeldet. Auf eine entsprechende Aufforderung hin gab die Beklagte im November 2015 eine strafbewehrte Erklärung des Inhalts ab, keine Werbung an den Beschwerdeführer ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu versenden.

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Am 4. Dezember 2018 erhielt der Beschwerdeführer von der Beklagten eine E-Mail mit der Information, dass das juristische Internetportal abgeschaltet werde. Gleichzeitig wies die Beklagte auf das – kostenpflichtige, aber höherwertige – Folgeportal hin. Die hiergegen gerichtete Klage auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Schmerzensgeld wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wies das Amtsgericht mit dem unter 3. angegriffenen Urteil ab. Es führte sinngemäß aus, ein solcher Eingriff liege nicht vor, da die Beklagte als Vertragspartnerin des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen sei, ihn über die Abschaltung des Portals und die Möglichkeiten der Folgenutzung zu informieren, so dass es sich bei der E-Mail nicht um eine unzulässige Werbung gehandelt habe. Es liege auch keine datenschutzwidrige Verwendung vor, da die Beklagte die E-Mail-Adresse zur vertraglich gebotenen Information zulässigerweise nutzen durfte. Ein Anspruch nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden: DSGVO) bestehe ebenfalls nicht, da es sich um eine vorrangig vertragliche Verwendung der E-Mail-Adresse gehandelt habe.

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Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit dem unter 2. angegriffenen Beschluss als offensichtlich unbegründet und die weiter erhobene Anhörungsrüge mit dem unter 1. angegriffenen Beschluss als unbegründet zurück.

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2. Mit Schriftsatz vom 5. November 2019, eingegangen beim Verfassungsgerichtshof am gleichen Tag, hat der Beschwerdeführer hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, durch die Nichtzulassung der Revision und Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union habe das Landgericht sein grundrechtsgleiches Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 4 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, die Revision gegen die Zurückweisung der Berufung zuzulassen, da es mit seiner Rechtsauffassung, dass kein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb vorliege, weil die E-Mail keine unzulässige Werbung darstelle, der gängigen Rechtsprechung widerspreche. Da er weiter Ansprüche nach der DSGVO geltend mache, sei die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union notwendig gewesen. Weiter liege ein Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und gegen das sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot vor.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet wurde.

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a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 2, und vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3 –, juris, Rn. 2). Weiter erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (stRspr, vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 9, und vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 2). Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6). Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6, und vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 6). Dem nachzukommen, legt dem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6).

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b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.

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aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und damit einhergehend seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 4 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG rügt, hat er es unterlassen, die E-Mail vom 4. Dezember 2018 vorzulegen, auf die er seinen geltend gemachten Anspruch gestützt hat und die sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht zentral als Begründung dafür herangezogen haben, dass die Klage abzuweisen sei, ohne dass es einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser E-Mail ist die verfassungsrechtliche Vertretbarkeit dieser Entscheidungen nicht hinreichend überprüfbar. Weder die bruchstückhafte Darstellung in der Verfassungsbeschwerdeschrift noch die Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen betreffend die E-Mail reichen für eine entsprechende verfassungsrechtliche Beurteilung nicht aus, da diese die vom Beschwerdeführer monierte E-Mail rechtlich werten, ohne sie indes wiederzugeben. Der Umstand, dass in der Klage und in dem Hinweisbeschluss des Landgerichts, mit dem auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen wurde, offenbar Teile der E-Mail wiedergegeben werden, reicht ebenfalls nicht aus, da die E-Mail jeweils nicht in ihrer Gesamtheit und wörtlich wiedergeben wurde, sondern lediglich Satz- und Wortteile dieser in die jeweils eigene Begründung eingefügt wurden.

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bb) Dementsprechend ist auch der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt. Die schlichte Behauptung, das Landgericht habe die Revision aus unsachlichen Motiven nicht zugelassen, greift vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche E-Mail nicht vorgelegt wurde und unsachliche Motive aus den Gründen der Entscheidung nicht offensichtlich sind, ersichtlich zu kurz.

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cc) Schließlich fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist. Es fehlt schon an der Darlegung, dass die Entscheidung des Landgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 – 2 BvR 624/01 –, NVwZ-RR 2004, 3 = juris, Rn. 16). Der Beschwerdeführer rügt im Kern nicht die unterlassene Kenntnisnahme von Sachvortrag. Stattdessen macht er lediglich geltend, dass das Landgericht aufgrund einer – nach Meinung des Beschwerdeführers – von ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung zur Zulassung der Revision verpflichtet gewesen wäre.

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III.

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Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.