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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 59/21.VB-2·05.07.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer PKH-Erinnerung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Die Kammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die eingereichte Begründung den Anforderungen des VerfGHG nicht genügt. Insbesondere setzt der Vortrag nicht substantiiert auseinander, warum die Annahme der Mutwilligkeit oder die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers unbegründet sein sollen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung in PKH-Prüfung mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1, 4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

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Bei der Anfechtung einer Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, weshalb die Feststellung der Mutwilligkeit nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO unzutreffend ist.

3

Eine Anhörungsrüge begründet eine Verfassungsbeschwerde nur, wenn konkret und substanziiert vorgetragen wird, welche entscheidungserheblichen Umstände das Gericht übergangen hat.

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Bei Einwendungen gegen die Mitwirkung einzelner Richter ist auf die geltende Geschäftsverteilung und den aktuellen Amtsbestand abzustellen; hiervon kann die Entscheidung der Kammer unbeeinflusst bleiben, wenn die betreffenden Richter nicht zur Mitwirkung berufen sind.

Relevante Normen
§ 14 VerfGHG§ 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines Mitwirkungsauschlusses der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. E., des Richters Dr. S. und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs C und Prof. Dr. X gemäß § 14 VerfGHG kommt es hier nicht an. Richter C ist zum 1. Juni 2021 aus seinem Amt ausgeschieden. Die weiteren Richter sind gemäß dem für Kammerverfahren gefassten Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG) nicht zur Mitwirkung an diesem Verfahren berufen.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere deshalb nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, weshalb seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO sei und weshalb seine dagegen erhobene Anhörungsrüge unbegründet sei (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).