Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 56/22.VB-2·11.07.2022

Verfassungsbeschwerde verworfen: Begründungsmängel und fehlender Beschwerdegegenstand

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Eingabe erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1, § 55 Abs.1, Abs.4) und legt den Sachverhalt nicht selbstständig und verständlich dar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in Anlagen nach relevanten Tatsachen zu suchen. Zudem fehlt ein tauglicher Beschwerdegegenstand, da nur Maßnahmen nicht-öffentlicher Dritter gerügt werden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelnder Begründung und fehlendem tauglichen Beschwerdegegenstand

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 18 Abs.1 Satz 2 und § 55 Abs.1 Satz 1, Abs.4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt so darzustellen, dass er aus der Beschwerdeschrift selbst verständlich hervorgeht; das Gericht muss nicht in vorgelegten Anlagen nach entscheidungserheblichen Sachverhalten suchen.

3

Wird der Beschwerdeführer auf Begründungsmängel hingewiesen und erfüllt er diese nicht, ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs.2 Satz1, § 59 Abs.2 Satz1 VerfGHG zurückzuweisen.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes zulässig; Beschwerden gegen private Rechtsakte oder Tätigkeiten nicht-öffentlicher Dritter sind kein tauglicher Beschwerdegegenstand.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ VerfGHG Abs. 4§ Art. 75 Nr. 5a LV

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.

3

Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen erfüllt. Über diese ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Juni 2022 und gleichzeitiger Übersendung des Merkblatts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (Stand: Januar 2022) in Kenntnis gesetzt worden. Dennoch ist der Sachverhalt nach wie vor nicht aus sich heraus verständlich dargelegt. Es ist, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in vorgelegten Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts des Beschwerdeführers zu suchen.

4

Soweit die Verfassungsbeschwerde wohl auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts zu Schadensersatz und auf die Bearbeitung einer gegen den Rechtsanwalt gerichteten Strafanzeige jeweils durch den Verfassungsgerichtshof gerichtet ist, mangelt es überdies jedenfalls an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die Verfassungsbeschwerde ist nur gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes zulässig (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG).