Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen nach Hinweisschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück und verweist auf die im Hinweisschreiben vom 26. März 2024 genannten Gründe. Ein nachfolgendes Schreiben der Beschwerdeführer führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Beschluss beruft sich auf eine gleichlautende Vorentscheidung desselben Gerichts, sodass die Unzulässigkeit bestätigt wird.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; nachfolgendes Schreiben ändert die Entscheidung nicht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann bereits als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die im Hinweisschreiben bezeichneten Gründe die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Nachgereichte Schriftsätze ändern die Entscheidung nur, wenn sie neue, substantielle und entscheidungserhebliche Umstände darlegen; bloße Wiederholungen führen nicht zur Abkehr von der zunächst ergangenen Bewertung.
Vorherige Entscheidungen desselben Gerichts zu gleichlautenden Begehren können bei unverändertem Sachverhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit herangezogen werden.
Der Beschlusscharakter einer Entscheidung bleibt erhalten, wenn die Verfahrensbeteiligten keine durchgreifenden neuen Einwendungen gegen die im Hinweisschreiben dargelegten Erwägungen vortragen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 26. März 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das nachfolgende Schreiben der Beschwerdeführer veranlasst keine davon abweichende Entscheidung (vgl. zum gleichen Begehren des Beschwerdeführers bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – VerfGH 56/22.VB-2, juris, Rn. 3).