Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung durch Landschaftsverband: unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Schreiben des Landschaftsverbands Westfalen‑Lippe vom 2. Mai 2023, mit dem kein ambulantes Behandlungsangebot zugesagt wurde. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Einlassung die gesetzlich geforderten substantiierten Begründungen nicht enthält und der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. Zudem fehlen Angaben zum Umfang einer behaupteten Betreuung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und nicht erschöpftem Rechtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten, aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts und muss nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglichen.
Die bloße Vorlage des angegriffenen Verwaltungsschreibens und die Aufzählung angeblich verletzter Normen ohne darlegungsstarken Zusammenhang genügen nicht den Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig, solange der betroffene Beschwerdeführer nicht den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft hat; dies folgt aus dem Subsidiaritätsgebot der Verfassungsbeschwerde.
Bei behaupteter Betreuung oder Prozessunfähigkeit muss der Beschwerdeführer Angaben zum Umfang der Betreuung machen, damit über die Prozess‑ bzw. Beschwerdefähigkeit und mögliche Vertretungsbedürftigkeit entschieden werden kann.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 10. Mai 2024 unmittelbar gegen das Schreiben des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe ‑ Dezernat für Krankenhäuser und Gesundheitswesen - vom 2. Mai 2023, das ihr am 11. Mai 2023 zugegangen sei. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass nach eingehender Beratung mit den Mitgliedern der Beschwerdekommission kein Fehlverhalten der M-Klinik darin gesehen wird, der Beschwerdeführerin kein ambulantes Behandlungsangebot außerhalb einer notfallmäßigen Versorgung machen zu können.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Es kann dahinstehen, ob die nach eigenem Bekunden unter gesetzlicher Betreuung stehende Beschwerdeführerin gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 62 Abs. 2 VwGO prozessunfähig ist; nähere Angaben zum Umfang ihrer Betreuung hat sie nicht gemacht. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (dazu 1.). Überdies hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft (dazu 2.).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß begründet worden.
a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (st. Rspr., vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 85/23.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Dabei kann offen bleiben, ob sie mit dem maßgeblich in Bezug genommenen Schreiben des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe überhaupt auf einen zulässigen Beschwerdegegenstand gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gerichtet ist und ob das Begehren der Beschwerdeführerin sinngemäß auch darauf gerichtet ist, Hilfen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) zu erhalten.
Unabhängig davon ermöglicht der Vortrag der Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls deshalb keine umfassende Sachprüfung, weil er sich im Wesentlichen darin erschöpft, das angegriffene Schreiben vorzulegen sowie eine Vielzahl von Normen aufzulisten, deren Verletzung gerügt werde, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich sein soll. Dies kann auch nicht den ergänzenden Erläuterungen der Beschwerdeführerin entnommen werden, wonach es aus ihrer Sicht für den „Behandlungsausschluss“ keinen haltbaren Grund gebe. Die Beschwerdeführerin geht zudem nicht darauf ein, weshalb sie gegen das Schreiben des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe erst knapp ein Jahr nach Zugang gerichtlich vorgeht.
2. Ungeachtet dessen wäre aber auch der Rechtsweg nicht erschöpft.
a) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 66/23.VB-2, juris, Rn. 16).
b) Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, ihr Begehren über fachgerichtlichen Rechtsschutz durchzusetzen (vgl. insbesondere für ein Begehren, das sich gegen Maßnahmen auf der Grundlage des PsychKG NRW richtete: VerfGH NRW, Beschluss vom 25. Februar 2022 – VerfGH 19/22.VB-1, juris, Rn. 2). Dass vom Rechtswegerschöpfungsgebot vorliegend nach § 54 Satz 2 VerfGHG oder aus anderen Gründen ausnahmsweise abzusehen sein könnte, ist nicht ersichtlich.