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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 19/22.VB-1·24.02.2022

Verfassungsbeschwerde gegen PsychKG-Maßnahmen als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete sich gegen Maßnahmen nach dem PsychKG. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Jahresfrist des §55 Abs.3 VerfGHG nicht gewahrt war und der Rechtsweg nach §54 Satz 1 VerfGHG nicht ersichtlich erschöpft wurde. Eine nähere Begründung unterblieb. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in §55 Abs.3 VerfGHG vorgesehenen Jahresfrist erhoben wird.

2

Die Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich die Erschöpfung des staatlichen Rechtswegs voraus; fehlt diese nach §54 Satz 1 VerfGHG und liegt kein Ausnahmefall vor, ist die Beschwerde unzulässig.

3

Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2, §59 Abs.2 VerfGHG durch Beschluss zurückweisen und von weiterer Begründung absehen (§58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG).

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf eine vorläufige Regelung gerichtet und erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung entfallen lässt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 3 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Soweit sie sich unmittelbar gegen das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug und bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), richtet, ist die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG nicht gewahrt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes wendet, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abzusehen sein könnte.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.