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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 52/21.VB-1·17.05.2021

Verfassungsbeschwerde gegen PKH‑Ablehnung bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft – unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hatte den Zulassungsantrag wegen eines rechtskräftigen Zulassungswiderrufs und fehlender Anhaltspunkte für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse als aussichtslos angesehen. Der Verfassungsgerichtshof erklärt die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen vorgetragen wurde; Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels genügender Begründung nach VerfGHG als unzulässig verworfen; keine Erstattung der Auslagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt und der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.

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Ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann unzulässig sein, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Änderung der maßgeblichen Sachlage (insbesondere zur Ordnung der Vermögensverhältnisse nach einem Zulassungswiderruf) vorliegen.

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Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die substantiiert darzulegende Darstellung der Vermögensverhältnisse erforderlich; ohne entsprechenden Vortrag fehlt es an hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.

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Die Erstattung von Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht; bei Zurückweisung als unzulässig besteht kein Anspruch auf Auslagenerstattung.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.

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Zur Begründung führte der Anwaltsgerichtshof aus, das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers – seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ihm gegenüber sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig widerrufen worden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt, den Eintritt des Vermögensverfalls, nicht weiter Rechtsanwalt sein könne. Deshalb sei ein neuerlicher Zulassungsantrag solange unzulässig, wie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage, hier für eine Ordnung der Vermögensverhältnisse, vorhanden seien. Für eine nach dem Zulassungswiderruf erfolgte Konsolidierung der Vermögensverhältnisse sei mangels anderweitigen Vortrags des Beschwerdeführers nichts ersichtlich. Daher habe die Rechtsanwaltskammer den Antrag als unzulässig zurückweisen können. Da der Beschwerdeführer auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren seine Vermögensverhältnisse nicht näher dargelegt habe, sei für eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Verpflichtungsklage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nichts ersichtlich.

5

II.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

7

Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinander. Er zeigt auch sonst nicht auf, dass die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte beruhen könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.