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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 141/20.VB-3·12.04.2021

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen Akteneinsicht im Amtshaftungsprozess unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Amtshaftungsprozess wegen gewährter Akteneinsicht in Ermittlungsakten. Er rügte u. a. Verletzungen der informationellen Selbstbestimmung, rechtlichen Gehörs sowie effektiven Rechtsschutzes. Der VerfGH NRW lehnte Prozesskostenhilfe ab und wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, teils wegen Fristversäumnis, teils wegen der Sperre des § 53 Abs. 2 VerfGHG und unzureichender Substantiierung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit.

Ausgang: Prozesskostenhilfe abgelehnt und Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Eilantrag erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozesskostenhilfeantrag ist bedingungsfeindlich und kann nicht von der (Un-)Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht werden.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG erhoben wird.

3

Nach § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht durch Landesgerichte grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht Bundesprozessrecht im Sinne des gerichtlichen Verfahrensrechts betroffen ist.

4

Vorschriften, die ein behördliches Verfahren regeln (hier: Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Akteneinsicht), sind nicht als Prozessrecht des Bundes im Sinne von § 53 Abs. 2 VerfGHG verfassungsgerichtlich überprüfbar.

5

Eine Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit deren tragenden Gründen; die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder abweichender Abwägung genügt nicht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 475 StPO§ 68 Abs. 2 DSG NRW§ 147 Abs. 1 StPO§ 475 Abs. 1 und 2 StPO§ 1004 BGB§ Bundeszentralregistergesetz

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Amtshaftungsprozess.

4

1. Der Beschwerdeführer erstattete im Jahr 2016 Strafanzeige gegen eine Frau T wegen übler Nachrede, weil diese wahrheitswidrig behauptet habe, er habe Kinder sexuell missbraucht. Zudem erhob er im Mai 2018 gegen Frau T eine zivilgerichtliche Klage, die auf die Unterlassung entsprechender Äußerungen gerichtet war. Der Bevollmächtigte der Frau T beantragte bei der Staatsanwaltschaft im Juli 2018 Einsicht in die seine Mandantin betreffende Ermittlungsakte, die antragsgemäß durch die Staatsanwaltschaft gewährt wurde. In der Akte befand sich unter anderem ein Vermerk, in dem frühere gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aufgelistet waren. Aufgelistet waren insgesamt acht Verurteilungen, darunter eine vom 26. Februar 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Schriften.

5

Unter dem 30. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und machte einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Die Staatsanwaltschaft habe dem Bevollmächtigten der Frau T keine Einsicht in die vollständige und ungeschwärzte Ermittlungsakte nach § 475 StPO gewähren dürfen. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

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Mit Beschluss vom 6. März 2019 lehnte das Landgericht Köln die beantragte Prozesskostenhilfe ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2019 zurück. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 DSG NRW lägen nicht vor, weil die Datenverarbeitung weder unrichtig noch unzulässig gewesen sei. Die Akteneinsicht sei gemäß § 147 Abs. 1 StPO rechtmäßig gewesen, weil der Einsicht nehmende Rechtsanwalt der Frau T auch als Verteidiger im Strafverfahren bevollmächtigt gewesen sei. Überdies sei die Akteneinsicht auch durch § 475 Abs. 1 und 2 StPO gedeckt gewesen. Frau T habe ein berechtigtes Interesse an der umfassenden Akteneinsicht gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber im zivilgerichtlichen Verfahren einen Unterlassungsanspruch wegen einer vermeintlich ehrabschneidenden Äußerung geltend gemacht, die identisch sei mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Das berechtigte Interesse der Frau T habe demnach insbesondere Informationen über einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers erfasst, denn im Rahmen des § 1004 BGB komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt derselben an. Ein entgegenstehendes schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner einschlägigen Vorstrafen habe dabei zurücktreten müssen. Denn es sei der Beschwerdeführer selbst gewesen, der neben einem Ermittlungsverfahren auch ein Zivilverfahren gegen Frau T initiiert habe mit dem Vorwurf einer unwahren ehrabschneidenden Äußerung, obwohl deren Kernaussage in Gestalt einer einschlägigen Vorstrafe im Gegenteil gerade dokumentiert sei.

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Auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2019 wies das Landgericht mit am 7. Januar 2020 verkündetem Urteil die Klage ab. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 24. Juni 2019. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass Grundlage für die Akteneinsicht allein § 475 StPO gewesen sein könne. Der Einfluss des neueren Datenschutzrechts führe dabei dazu, dass einem Vertreter im Zivilverfahren keine umfassende Akteneinsicht zu gewähren sei. Dies gelte jedenfalls für Informationen über Vorstrafen, wie sich aus den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes ergebe.

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Mit Beschluss vom 23. März 2020 wies das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Aus den Gründen des Urteils des Landgerichts sowie denen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2019 stehe dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Aus § 479 Abs. 4 StPO folge kein anderes Ergebnis. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. April 2020 zurück.

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Mit Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2020 teilte das Oberlandesgericht mit, dass es beabsichtigte, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. Zur Begründung nahm es im wesentlichen Bezug auf seine Beschlüsse vom 23. März 2020 und 16. April 2020 und machte ergänzende Ausführungen zu § 147 StPO. Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. August 2020, dem Beschwerdeführer zugegangen am 7. September 2020, zurückwies.

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2. Mit seiner am 7. Oktober 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Landgericht und Oberlandesgericht hätten sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Weder in dem Beschluss des Oberlandesgerichts über die Berufung noch im Hinweisbeschluss seien in irgendeiner Weise die dargelegten Fragen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die Entwicklung dieses Rechts thematisiert worden. Das Oberlandesgericht habe dieses Recht nicht in Erwägung gezogen, es sei aber bei der Abwägung im Rahmen der allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 475 StPO zwingend einzustellen gewesen. Hätte das Oberlandesgericht sich hiermit auseinandergesetzt, hätte es feststellen müssen, dass dem Bevollmächtigten der Frau T keine uneingeschränkte Akteneinsicht hätte gewährt werden dürfen. Die Abwägung korrespondiere mit den §§ 37, 39 und 43 DSG NRW. Auch dies sei im Verhältnis zu den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta ausgiebig dargelegt worden; insoweit werde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Ferner werde auch die Verletzung der Rechtsschutzgarantie gerügt, weil die Revision nicht zugelassen worden sei. Angesichts der umfangreichen neuen Rechtsfragen, die sich nach Erlass der Datenschutzrichtlinie und der Datenschutzgrundverordnung für andere Rechtsbereiche ergäben, stellten sich neue grundsätzliche Rechtsfragen insbesondere zum Verhältnis der Strafprozessordnung zu den datenschutzrechtlichen Regelungen. Dass die Revision nicht zugelassen worden sei, sei auch ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem fachgerichtlichen Verfahren.

11

Daneben beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, falls seine selbst erstellte Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.

12

II.

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1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "falls seine selbsterstellte Verfassungsbeschwerde nicht den rechtl. Anforderungen entspricht", ist bereits deshalb abzulehnen, weil ein Prozesskostenhilfeantrag bedingungsfeindlich ist und damit nicht von der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht werden konnte. Bei der Frage der (Un-)Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde handelt es sich auch nicht um eine ausnahmsweise zulässige innerprozessuale Bedingung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und das Verfassungsbeschwerdeverfahren andererseits zwei verschiedene Prozessrechtsverhältnisse darstellen. (vgl. VerfGH, Beschluss vom 10. November 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 8; StGH HE, Beschluss vom 15. März 2000 – P.St. 1486, juris, Rn. 2).

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2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts vom 6. März 2019 und des Oberlandesgerichts vom 16. April 2020 und 23. März 2020 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG nicht gewahrt ist.

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b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 2020 und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2020 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge, Landgericht und Oberlandesgericht hätten durch die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, bereits gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Hiernach ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Damit ist der Verfassungsgerichtshof berechtigt, das von den Gerichten des Landes angewandte Prozessrecht des Bundes, also das Recht der gerichtlichen Verfahren, zu überprüfen. Diese Regelung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück, die gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung sowohl gegenüber dem Landesgesetzgeber als auch gegenüber dem Verfassungsgerichtshof entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345). Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich weit zu verstehen und reicht von der Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 65/19.VB-3, juris, Rn. 12).

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Zwar haben die Gerichte hier als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch in erster Linie die landesrechtliche Vorschrift des § 68 DSG NRW herangezogen. Der Beschwerdeführer bemängelt aber, dass die Gerichte bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der unzulässigen Datenverarbeitung vorlag, die Gewährung der Akteneinsicht für den Bevollmächtigten der Frau T als von § 147 und § 475 StPO gedeckt betrachtet haben. Damit wendet er sich gegen die Anwendung von Bundesrecht, bei dem es sich nicht um für das gerichtliche Verfahren geltendes Prozessrecht handelt. Vielmehr regeln diese Vorschriften, soweit hier maßgeblich, ein behördliches Verfahren, nämlich das der Entscheidung über die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft. § 53 Abs. 2 VerfGHG gestattet aber keine Kontrolle der Anwendung des für das behördliche Verfahren geltenden Bundesrechts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 15).

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Zudem ist die Verfassungsbeschwerde insoweit auch unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

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Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.).

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Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung rügt, nicht gerecht. Das Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Gerichte die Bedeutung dieses Grundrechts verkannt haben könnten. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gerichte hätten irrigerweise angenommen, die Akteneinsicht habe auf Grundlage des § 147 StPO gewährt werden dürfen; als Rechtsgrundlage komme allein § 475 StPO in Betracht. Dabei setzt er sich aber nicht hinreichend mit der Argumentation der Gerichte auseinander, dass die Akteneinsicht auch auf Grundlage des § 475 StPO habe erteilt werden können, weil die in diesem Rahmen durchzuführende Abwägung zu Gunsten der Frau T ausfalle. Deren Informationsinteresse habe das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers insbesondere deshalb überwogen, weil es der Beschwerdeführer selbst gewesen sei, der neben einem Ermittlungsverfahren auch ein Zivilverfahren gegen Frau T initiiert habe. Dass die Gerichte mit dieser Erwägung den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass angesichts der Vorschriften der §§ 37, 39 und 43 DSG NRW die vorzunehmende Abwägung zwingend zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, behauptet er lediglich, begründet dies aber nicht.

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c) Auch im Hinblick auf die übrigen gegen das Urteil vom 7. Januar 2020 und den Beschluss vom 29. Juli 2020 gerichteten Rügen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet.

22

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, macht er im Wesentlichen geltend, das Oberlandesgericht habe die aufgeworfenen Fragen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die Entwicklung dieses Rechts sowie das Verhältnis zum Unionsrecht nicht thematisiert und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gar nicht in Erwägung gezogen; hätte das Oberlandesgericht sich hiermit auseinandergesetzt, hätte es feststellen müssen, dass dem Bevollmächtigten der Frau T keine uneingeschränkte Akteneinsicht hätte gewährt werden dürfen. Dass das Oberlandesgericht Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen haben könnte, zeigt dieses Vorbringen nicht auf. Angesichts des Umstandes, dass das Oberlandesgericht das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers sehr wohl in die im Rahmen des § 475 StPO vorzunehmende Abwägung eingestellt hat, richtet der Beschwerdeführer sich der Sache nach dagegen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Abwägung zu einem anderen als dem vom Beschwerdeführer als richtig erachteten Ergebnis gekommen ist. Damit legt er einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht dar.

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Auch soweit der Beschwerdeführer sich durch die Nichtzulassung der Revision in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer trägt insoweit vor, angesichts der umfangreichen neuen Rechtsfragen, die sich nach Erlass der Datenschutzrichtlinie und der Datenschutzgrundverordnung für andere Rechtsbereiche ergäben, stellten sich neue grundsätzliche Rechtsfragen insbesondere zum Verhältnis der Strafprozessordnung zu den datenschutzrechtlichen Regelungen. Damit legt er aber bereits nicht dar, welche konkreten Rechtsfragen sich in einem Revisionsverfahren gestellt hätten und dort einer grundsätzlichen Klärung bedürftig und zugänglich gewesen wären.

24

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

25

4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.