Verfassungsbeschwerde: Kein Eilrechtsschutz wegen fehlenden Anordnungsgrundes (Stützmauer)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrte im baurechtlichen Eilverfahren eine Verpflichtung der Stadt zum Einschreiten gegen Nachbarn wegen angeblicher Einsturzgefahr einer Stützmauer. Die Verfassungsbeschwerde gegen VG- und OVG-Beschluss wurde hinsichtlich des VG-Beschlusses mangels substantiierter Begründung als unzulässig verworfen. Im Übrigen wies der VerfGH NRW sie als offensichtlich unbegründet zurück: Die Annahme des OVG, es fehle wegen zugesagter kurzfristiger Sicherungsmaßnahmen an einem Anordnungsgrund, verletze Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich mit der Hauptsacheentscheidung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Eilantrag erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht substantiiert mit den tragenden Gründen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzt.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz auch im Eilverfahren und verpflichtet die Fachgerichte, die Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz grundrechtskonform anzuwenden.
Ist ein Anordnungsanspruch bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen drohender endgültiger Vereitelung gefährdet, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich indiziert sein.
Die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Eilbedürftigkeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund konkreter Umstände eine kurzfristige Abhilfe der Gefahr ohne gerichtliche Anordnung hinreichend sicher zu erwarten ist.
Bei nachträglicher Änderung der Umstände ist der Rechtsschutzsuchende auf einen erneuten Eilantrag bzw. einen Abänderungsantrag im fachgerichtlichen Verfahren verwiesen; dies kann die Effektivität des Rechtsschutzes sichern.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW5 B 451/2507.07.2025Zustimmendjuris Rn. 19
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 113/23.VB-309.12.2024Zustimmendjuris Rn. 18
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 79/23.VB-319.02.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 67/23.VB-320.11.2023Zustimmendjuris Rn. 18
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 106/22.VB-115.05.2023Zustimmendjuris, Rn. 18
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren aus dem Gebiet des Baurechts.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in C., auf dem er vor einigen Jahren ein Mehrfamilienhaus errichtete. Sein Grundstück liegt auf der Hofseite mehrere Meter tiefer als das angrenzende Nachbargrundstück. Die höher liegenden Erdmassen werden durch eine mehr als 3 m hohe Grenz- und Abfangmauer gehalten, die sich auf dem Nachbargrundstück befindet.
a) Der Beschwerdeführer wandte sich im Mai 2020 mit dem Begehren der Einleitung eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens gegen die Eigentümer des Nachbargrundstücks an die Stadt C., weil die Stützmauer einsturzgefährdet sei.
Mit Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2020 gab die Stadt C. daraufhin dem Beschwerdeführer auf, auf seinem Grundstück in einem Abstand von 3 m parallel zur streitgegenständlichen Stützwand eine Absperrung nebst einem Hinweisschild anzubringen, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Den Eigentümern des Nachbargrundstücks gab sie ebenfalls auf, ihr Grundstück in 3 m Entfernung zur Stützmauer abzusperren. Weitergehende Maßnahmen ergriff die Stadt nicht.
b) Der Beschwerdeführer erhob gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Ferner beantragte er, die Stadt im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW eine Ordnungsverfügung gegen die Eigentümer des Nachbargrundstücks – die Beigeladenen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – mit dem Inhalt zu erlassen, die Standsicherheit der Stützwand wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 18. September 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten sei unzulässig. Soweit dieses auf die Wiederherstellung der Standsicherheit der Stützmauer ziele, handele es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
c) Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein. Dieses wies die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 13. November 2020 auf Folgendes hin: Dem Beschwerdeführer dürfte grundsätzlich ein Anspruch gegen die Stadt auf Einschreiten gegen die Beigeladenen zur Beseitigung der Gefahrensituation zustehen. Bei einer konkreten Gefahrenlage stehe dem Antrag nach § 123 VwGO auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Das Gericht bitte vor diesem Hintergrund um kurzfristige Mitteilung der Stadt, ob sie erkläre, gegen die Beigeladenen ordnungsrechtlich einzuschreiten.
Daraufhin teilte die Stadt C. mit Schreiben vom 25. November 2020 mit, dass mit den Beigeladenen ein Erörterungsgespräch zum weiteren Vorgehen stattgefunden habe. Sie hätten zugesagt, kurzfristig zu prüfen, ob und ggf. in welchem Zeitfenster sie die notwendigen Baumaßnahmen realisieren könnten. Mit weiterem Schreiben vom 2. Dezember 2020 informierte die Stadt ergänzend, dass der in der Zwischenzeit von den Beigeladenen anberaumte Termin zur Besichtigung der Örtlichkeit in Begleitung eines Statikers aufgrund eines Missverständnisses zwischen der zuständigen Mitarbeiterin der Bauaufsicht und dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers abgesagt worden sei, aber kurzfristig nachgeholt werde. Die Beigeladenen hätten aber bereits ihre Bereitschaft zugesagt, der akuten Einsturzgefahr der Mauer durch Auskofferung des hinter der Mauer liegenden Erdreichs zu begegnen. Bevor der Beschwerdeführer diese Schreiben erhielt, war es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen seinem Bevollmächtigten und der Stadt gekommen. Einen Auszug der Mail übersandte er mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 an das Gericht. In diesem Auszug vertritt eine Mitarbeiterin der Stadt C. die Auffassung, dass die Aufforderung des Beschwerdeführers, die Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Sanierung der Stützmauer zu verpflichten, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Errichtung des Mehrfamilienhauses auf seinem Grundstück Abgrabungen ohne Baugenehmigung vorgenommen und die Standsicherheit der Stützmauer sowie die Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks gefährdet.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 – nach Erhalt der Schreiben der Stadt vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 – wies der Beschwerdeführer dringlich auf die nach seiner Auffassung bestehende Entscheidungsreife des Verfahrens hin. Das Vorgehen der Stadt stelle kein bauaufsichtliches Einschreiten und keine effektive Gefahrenabwehr dar. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 teilte die Stadt mit, der Termin mit der Baufirma und einem Statiker finde am 11. Dezember 2020 statt. Der Statiker der Stadt werde den Termin begleiten.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers – soweit sich diese auf die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezog – zurück. Zwar stehe wegen der gegenwärtigen Gefahrenlage das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache dem Begehren des Beschwerdeführers nicht entgegen. Es bestehe aber jedenfalls kein Anordnungsgrund mehr, nachdem die Stadt auf die Hinweise des Senats erklärt habe, dass die Beigeladenen nach gemeinsamer Erörterung der Sache ihre Bereitschaft erklärt hätten, wegen der akuten Einsturzgefahr tätig zu werden, und insoweit bereits ein zeitnaher Ortstermin mit einem Statiker des Beigeladenen, einer Baufirma und einem Statiker der Stadt angesetzt worden sei. Der Senat habe im Übrigen keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Stadt, sollten die Beigeladenen ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der Einsturzgefahr nicht nachkommen, im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr handeln werde. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss Anhörungsrüge, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 zurückwies.
2. Mit seiner am 8. Januar 2021 eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2020 sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 und rügt eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Der Bürger habe einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Fachgerichte seien gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Rechtsschutzsuchenden eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstünden. Hinsichtlich des fachrechtlich begründeten Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bedeute dies, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürften. Diese Grundsätze seien durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt worden. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Verneinung des Anordnungsgrundes verkannt, dass dem Beschwerdeführer ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Möglichkeit der Vollstreckung erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzungen seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG drohten. Eine Entscheidung in der Hauptsache werde noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Es sei völlig unsicher, ob die Stadt C. und die Nachbargrundstückseigentümer tatsächlich im Sinne einer Gefahrenabwehr handeln würden. Die tägliche Möglichkeit des Einsturzes der Stützwand auf das Grundstück sowie die damit einhergehenden Gefahren bestünden insoweit fort. Sowohl die Stadt als auch die Nachbargrundstücks-eigentümer hätten sich widersprüchlich verhalten. Die Stadt habe mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 erklärt, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sanierung der Mauer nicht bestehe; außerdem habe eine Mitarbeiterin der Stadt am 16. Dezember 2020 geäußert, sie halte die hohe Anzahl an Schriftsätzen in diesem Verfahren für befremdlich und das Verhalten des Beschwerdeführers für egoistisch, sodass sie sich eine Wiedervorlagefrist erst nach Silvester gesetzt habe. Die Nachbarn hätten dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sie bereits die Standunsicherheit der Stützwand bestritten. Dieses Verhalten der übrigen Beteiligten habe den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend erforderlich gemacht. Dies zeige sich auch darin, dass seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 und dem am 11. Dezember 2020 durchgeführten Ortstermin inzwischen vier weitere Wochen fruchtlos und ohne Beseitigung der Einsturzgefahr verstrichen seien.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Stadt C. dazu verpflichtet werden soll, eine Ordnungsverfügung gegen die Eigentümer des Nachbargrundstücks mit dem Inhalt zu erlassen, die Standsicherheit der Stützwand wiederherzustellen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist.
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2020 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen. Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 10 m. w. N.).
Daran fehlt es hier in Bezug auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Verfassungs-beschwerdeschrift lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den für die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblichen Erwägungen – die sich von denen des Oberverwaltungsgerichts inhaltlich unterscheiden – vermissen.
b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Entscheidung nicht das gerügte grundrechtsgleiche Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Kraft der in Art. 4 Abs. 1 LV vorgesehenen Verweisung sind die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Grundrechte Bestandteil der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und gelten als unmittelbares Landesrecht. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht nur die Grundrechte im Sinne der Art. 1 bis 19 GG, sondern auch vergleichbare subjektiv-öffentliche Rechte, also etwa die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13, DVBl. 2014, 1059 = juris, Rn. 52 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1, NWVBl. 2020, 63 = juris, Rn. 10). Dies wiederum schließt das hier gerügte Recht auf effektiven Rechtschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ein.
Inhaltlich ist, da es im konkreten Fall um die Überprüfung der verfassungsmäßigen Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1, NWVBl. 2020, 63 = juris, Rn. 11).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte etwa bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1 = juris, Rn. 28 m. w. N.). Wird ein – vorrangig zu prüfender – bestehender Anordnungsanspruch bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes fortschreitend endgültig vereitelt, so ist dies für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich und dessen Vorliegen verfassungsrechtlich indiziert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09, BVerfGK 16, 233 = juris, Rn. 24 m. w. N.).
Gemessen daran begegnet die Verneinung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes durch das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht hat einen Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen seine Nachbarn unterstellt. Ausgehend davon und angesichts der vom Gericht insoweit ebenfalls unterstellten fehlenden Standfestigkeit der Stützmauer droht dieser Anspruch vereitelt zu werden, wenn der Beschwerdeführer auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde, weil die Gefahr des vorherigen Einsturzes der Mauer besteht. Dadurch dürfte das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zunächst indiziert sein. Es ist gleichwohl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Eilbedürftigkeit ablehnt, weil die im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Nachbarn gegenüber der Stadt C. bereits ihre Bereitschaft erklärt hätten, die Standfestigkeit der Mauer durch eine Auskofferung des dahinter liegenden Erdreichs wiederherzustellen. Insoweit war im Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses bereits ein konkreter und unmittelbar bevorstehender Termin mit einem Statiker und einer Baufirma vereinbart, der durch die Stadt C. begleitet werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die darauf fußende Annahme des Gerichts, eine Beseitigung der Gefahrensituation durch die Eigentümer des Nachbargrundstücks sei auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes zuwiderliefe. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch nach der Erklärung der Beigeladenen auf eine zügige gerichtliche Entscheidung gedrängt und damit insbesondere zum Ausdruck gebracht hat, es solle nicht das Ergebnis des anberaumten Termins abgewartet werden. Auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die Nachbarn noch kurz zuvor im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die fehlende Standfestigkeit der Mauer bezweifelt hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Erklärung steht der Annahme des Gerichts nicht entgegen. Die Bereitschaft zur Auskofferung des Erdreichs hinter der Mauer kann auch unabhängig vom Zugeständnis der mangelnden Standfestigkeit – etwa zur Vermeidung eines stattgebenden Eilbeschlusses – gegeben sein.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Untätigkeit der Nachbarn die Möglichkeit eines auf diesen veränderten Umstand gestützten weiteren Antrags nach § 123 VwGO bzw. eines Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 i. V. m. § 123 VwGO offen steht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542/07, NVwZ 2008, 417 = juris, Rn. 16). Über einen solchen könnte angesichts des gerichtsbekannten Vorgeschehens ggf. sehr kurzfristig entschieden werden.
Bei dieser Sachlage kam es auf die zusätzliche Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es bestehe keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Stadt, sollten die Beigeladenen ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der Einsturzgefahr nicht nachkommen, im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr handeln werde, nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Im Übrigen gelten auch insoweit die Ausführungen zu einem weiteren Eilverfahren entsprechend. Allein für ein solches wären auch die vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Beschlusses von Bedeutung.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.