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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 21/13·30.06.2014

Teilaufhebung der Besoldungsanpassung 2013/2014 wegen Verletzung des Alimentationsprinzips

Öffentliches RechtVerfassungsrechtBeamtenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW erklärt Teile des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 für verfassungswidrig, soweit sie Bezüge bestimmter Besoldungsgruppen betreffen. Streitpunkt ist die Bindung an Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW und das Alimentationsprinzip. Das Gericht verlangt Vergleichsgruppengegenüberstellungen und eine grundsätzlich an der wirtschaftlichen Entwicklung orientierte Anpassung; willkürliche Einschränkungen ohne sachlichen Grund sind unzulässig.

Ausgang: Teilweise Stattgabe: Teile des Anpassungsgesetzes 2013/2014 für bestimmte Besoldungsgruppen als verfassungswidrig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 33 Abs. 5 GG ist über Art. 4 Abs. 1 LV NRW Bestandteil der Landesverfassung und damit unmittelbar geltendes Landesrecht.

2

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger anhand einer Gegenüberstellung mit geeigneten Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu bemessen.

3

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Besoldungs- und Versorgungsbezüge an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

4

Kürzungen oder hinter der wirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibende Anpassungen sind nur zulässig zur Beseitigung einer Überalimentation und nur, wenn die Bezüge nicht bereits am unteren Rand einer amtsangemessenen Alimentation liegen.

5

Ohne sachlichen Grund darf der Gesetzgeber nicht für benachbarte Besoldungsgruppen deutlich unterschiedliche Erhöhungsquoten festlegen oder für höhere Gruppen Anpassungen ganz aussetzen.

Zitiert von (10)

8 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ BesVersAnpG 2013/2014 NRW§ Art. 33 Abs. 5 GG§ Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV NRW

Leitsatz

1. Art. 33 Abs. 5 GG ist über Art. 4 Abs. 1 LV NRW Bestandteil der Landesverfassung und damit unmittelbar geltendes Landesrecht (Rn. 51 ff.).

2. Nach dem Alimentationsprinzip muss der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger anhand einer Gegenüberstellung mit bestimmten Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes festsetzen (Rn. 63 ff.).

3. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen (Rn. 70 ff).

4. Der Gesetzgeber darf die Bezüge kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben, um eine Überalimentation abzubauen. Dies ist jedoch nur dann statthaft, wenn die Bezüge nicht bereits an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen (Rn. 75).

5. Hält der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine Erhöhung der Besoldung von 5,6 % zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation für sachgerecht, dann darf er ohne sachlichen Grund die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nicht auf 2 % beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 auf jede Erhöhung der Grundgehaltssätze verzichten (Rn. 81).

Tenor

Artikel 1 §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486) ist mit Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, H, R und W betroffen sind.