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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 50/25.VB-3·28.10.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Aufhebung eines Übertragungsbeschlusses wegen Begründungsmangel unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Aufhebung eines Beschlusses, der die Übertragung eines fachgerichtlichen Verfahrens auf den Güterichter betraf. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Begründet wird dies mit formalen und inhaltlichen Mängeln der Begründung (fehlende Vorlage wesentlicher Unterlagen, unzureichender Vortrag), ferner mit Nichterfüllung der materiellen Subsidiarität für Zwischenentscheidungen und mangelhafter Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Maßstäben.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Aufhebung eines Übertragungsbeschlusses als unzulässig verworfen wegen Begründungsmängeln und fehlender materieller Subsidiarität.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die den Sachverhalt vollständig darstellt und dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Aktenbeiziehung eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht.

2

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie maßgebliche Schriftsätze und Rechtsschutzanträge sind entweder vorzulegen oder deren wesentlicher Inhalt darzustellen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich substantiiert mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzt.

4

Gegen eine Zwischenentscheidung ist die Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer dargetan hat, dass die Entscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil führt, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 153 Abs. 5 SGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Sie erfüllt zunächst die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3).

4

Dies zugrunde gelegt ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

5

Bereits den entscheidungserheblichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht in einer Weise wiedergegeben, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Es fehlt insbesondere an der Vorlage hierfür erforderlicher Unterlagen oder eines entsprechenden Vortrags. So hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vom 20. August 2025 zwar den angegriffenen Beschluss vom 13. August 2025 vorgelegt. Gegenstand dieser – in der Besetzung von drei Berufsrichtern getroffenen – Entscheidung ist indes die Aufhebung eines weiteren Beschlusses vom 24. Juli 2025, der offenbar die Übertragung des fachgerichtlichen Verfahrens auf den Güterichter zum Gegenstand hatte. Weiter geht aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung hervor, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juli 2025 „auf Anregung des Klägers“ und „im Rahmen richterlicher Selbstkontrolle“ erfolgt sei, da das Verfahren bereits nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen gewesen sei. Dies legt nahe, dass bereits der aufgehobene Beschluss vom 24. Juli 2025 – trotz einer zuvor durch Übertragung gemäß § 153 Abs. 5 SGG begründeten Zuständigkeit des Berichterstatters – in voller Senatsbesetzung erlassen wurde und der Beschwerdeführer in der Folge dessen Aufhebung begehrte. Ob von einer solchen Tatsachengrundlage auszugehen ist, vermag der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht abschließend zu beurteilen, da der Beschwerdeführer weder den Beschluss vom 24. Juli 2025 noch darauf offenbar ergangene eigene Stellungnahmen vorlegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergibt.

6

Ferner setzt sich der Beschwerdeführer, der eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, weder mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, diese diene der „richterlichen Selbstkontrolle“, auseinander noch befasst er sich auch nur ansatzweise mit den für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben.

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2. Überdies legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Aufhebung eines Beschlusses, der die Übertragung auf den Güterichter zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich – wie der Beschwerdeführer mit weiterem Schriftsatz vom 20. August 2025 auch selbst ausführt – um eine Zwischenentscheidung. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine solche Zwischenentscheidung ist nur dann nicht nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 116/21.VB-2, juris, Rn. 4 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt, legt die Begründung des angegriffenen Beschlusses zumindest nahe – ohne dass der Verfassungsgerichtshof dies abschließend beurteilen kann –, dass der Beschluss vom 24. Juli 2025 lediglich deshalb aufgehoben wurde, weil er durch einen unzuständigen Spruchkörper ergangen ist. Eine erneute Übertragung des fachgerichtlichen Verfahrens auf den Güterichter durch den zuständigen Berichterstatter wäre damit gerade nicht ausgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer eine solche gegenüber dem zuständigen Gericht angeregt hat, hat er indes nicht dargelegt.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.