Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 97/25.VB-1 und VerfGH 98/25.VB-1·10.12.2025

Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsgerichtliches VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung die Anforderungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1 S.2, § 55) nicht erfüllte. Es fehlte an einer ins Einzelne gehenden verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung und an der Vorlage bzw. inhaltlichen Darstellung der angegriffenen Entscheidungen; der Eilantrag erledigte sich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist eine substantiiert dargestellte Begründung erforderlich, die den Sachverhalt und die wesentlichen angegriffenen Entscheidungen so wiedergibt, dass die Kammer eine umfassende Sachprüfung ohne zusätzliche Aktenbeiziehung vornehmen kann.

2

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts enthalten.

3

Die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung oder die Nennung der angegriffenen Maßnahme ohne hinreichend substantiierten verfassungsrechtlichen Vortrag genügt den Begründungsanforderungen nicht.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 109 ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung. 

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie erfüllt die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.

3

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2025 – VerfGH 50/25.VB-3, juris, Rn. 2, und vom 10. September 2024 – VerfGH 24/24.VB-1, juris, Rn. 5).

4

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung insgesamt nicht gerecht. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang des Rechtsschutzbegehrens trotz der unstimmigen Benennung der Beschwerdegegenstände – so sind etwa die Anträge enger gefasst als das erklärte Ziel der Verfassungsbeschwerde und die erhobenen Verletzungsbehauptungen – im weitestmöglichen Sinne verstanden wird. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht eingehend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe auseinander. So übergeht er unter anderem den Umstand, dass sich das Landgericht ausweislich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2025 bei seiner Annahme, die Anträge auf Aufhebung der geleisteten Prozesskostensicherheit seien nach § 109 ZPO dem Rechtspfleger zugeordnet, nicht schlicht über anderslautende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln hinweggesetzt, sondern auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt hat. Auch im Übrigen erschöpft sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen in der Behauptung von Standpunkten ohne die erforderliche hinreichend substantiierte verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen beanstandeten Maßnahmen.

5

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Re­ge­lung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.