Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung in PKH‑Prüfungsverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Zurückweisung seiner Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Das Verfassungsgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie die nach VerfGHG erforderlichen Begründungen nicht enthält. Insbesondere fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Feststellung der Mutwilligkeit und der Anhörungsrüge. Die Kammer verweist auf die einschlägigen Normen und verzichtet auf weitere Ausführungen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung in PKH‑Prüfungsverfahren mangels Begründungsvoraussetzungen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach §§ 18 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt und sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
Gegen Entscheidungen in Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, warum die Annahme der Mutwilligkeit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung rechtsfehlerhaft ist.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG wegen Unzulässigkeit zurückweisen; eine weitergehende Begründung kann nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG entfallen.
Eine bloße Rüge oder allgemeine Behauptung genügt nicht: Eingaben, die als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bezeichnet werden, müssen konkrete und durchgreifende Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe enthalten, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines Mitwirkungsauschlusses der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. E, des Richters Dr. S und des stellvertretenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs C gemäß § 14 VerfGHG kommt es hier nicht an. Richter C ist zum 1. Juni 2021 aus seinem Amt ausgeschieden. Die weiteren Richter sind gemäß dem für Kammerverfahren gefassten Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG) nicht zur Mitwirkung an diesem Verfahren berufen.
2. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere deshalb nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, weshalb seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO sei und weshalb seine dagegen erhobene Anhörungsrüge unbegründet sei (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).