Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Anhörungsrügen als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen richteten eine Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse des OVG und zugleich gegen das (noch nicht in Kraft getretene) Wohnraumstärkungsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend erfolgte. Eine Prüfung des Gesetzentwurfs unterblieb, da dieser noch nicht in Kraft ist. Kosten wurden den Beschwerdeführerinnen nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführenden nicht hinreichend darlegen, dass sie in einem ihrer verfassungsrechtlich geschützten Rechte verletzt sind.
Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerdevorlage ablehnen, wenn die vorgelegten Ausführungen dem Gericht keine eigenständige, umfassende verfassungsrechtliche Prüfung ohne Beiziehung der Anlagen oder Akten ermöglichen.
Ein Gesetzesentwurf, der noch nicht in Kraft getreten ist, kann nicht bereits Verfassungsrechte verletzen und begründet für sich genommen keine zulässige Verfassungsbeschwerde.
Auslagenerstattung an Unterlegene ist nur möglich, wenn das Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht; bei Zurückweisung der Beschwerde erfolgt keine Kostenerstattung gemäß den einschlägigen VerfGHG-Vorschriften.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Zurückweisung von Anhörungsrügen. Zugleich wenden sie sich unmittelbar „gegen das Wohnraumstärkungsgesetz“.
II.
1. Der Verfassungsgerichtshof ist ordnungsgemäß besetzt. Die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats CM/Rec(2010)12, Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung, vom 17. November 2010, Abschnitt VI Nr. 46 über die (Aus-)Wahl und den beruflichen Werdegang von Richtern steht dem, wie die Kammer in dem die Beschwerdeführerinnen betreffenden Beschluss vom 10. September 2020 – VerfGH 109/20.VB-1 (juris, Rn. 2) bereits ausgeführt hat, nicht entgegen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Möglichkeit einer Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Ihr Vortrag ermöglicht dem Verfassungsgerichtshof aus sich heraus keine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung, ohne in den der Beschwerdeschrift beigefügten Anlagen nach möglichen Rechtsverletzungen suchen oder Akten beiziehen zu müssen. Zudem kann das Wohnraumstärkungsgesetz, mit dem sich die Beschwerdebegründung ohnehin nicht auseinandersetzt, die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten verletzen, weil es noch nicht in Kraft getreten ist. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 9. Dezember 2020 (LT-Drs. 17/12073) wurde nach der 1. Lesung am 16. Dezember 2020 an die Ausschüsse überwiesen (vgl. LT-Plenarprotokoll 17/112, S. 122).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführerinnen nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.