Verfassungsbeschwerde unzulässig: Begründungsanforderungen nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Zurückweisung ihrer Beschwerden durch das OVG. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die erforderlichen Begründungsanforderungen nach VerfGHG nicht erfüllt sind und keine Verletzung von Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten dargetan wurde. Die Besetzung des Gerichts erachtet das Gericht als ordnungsgemäß; Empfehlungen des Europarats sind nicht rechtsverbindlich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt und keine Grundrechtsverletzung aufgezeigt wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend darlegt, inwiefern und wodurch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sein sollen (§§ 55, 18 VerfGHG).
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 VerfGHG zurückweisen, wenn die Begründungsanforderungen des Verfahrensrechts nicht erfüllt sind.
Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats (z. B. CM/Rec(2010)12) sind rechtlich unverbindliche Leitlinien und heben nicht verbindendes Landesverfassungsrecht oder die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts auf.
Eine Erstattung der Auslagen kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht; im Falle der Zurückweisung besteht kein Anspruch auf Auslagenerstattung (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 ablehnend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen legten gegen die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes wegen der Sicherstellung einer Waffe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein. Mit Beschluss vom 29. November 2019 lehnte dieses den Antrag der Beschwerdeführerin zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und verwarf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen als unzulässig. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 1. verwarf das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2020 als unzulässig, die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 2. wies es als unbegründet zurück.
II.
1. Der Verfassungsgerichtshof ist ordnungsgemäß besetzt. Dies wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen schon deshalb nicht durch die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats CM/Rec(2010)12, Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung, vom 17. November 2010, Abschnitt VI Nr. 46 über die (Aus-)Wahl und den beruflichen Werdegang von Richtern in Zweifel gezogen, weil es sich dabei um rechtlich unverbindliche Leitlinien mit Empfehlungscharakter handelt, nicht aber um zwingende rechtliche Vorgaben, die geltendes Landesverfassungsrecht außer Kraft setzen könnten.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt. Insbesondere geht der von den Beschwerdeführerinnen behauptete Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG an den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen vorbei. Diese waren prozessualer Natur. Insoweit ist mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6) eine mögliche Verletzung von Prozessgrundrechten nicht aufgezeigt.
Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) und den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 20. Juli 2020 kommt es deshalb nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführerinnen nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.