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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 38/21.VB-2·26.04.2021

Verfassungsbeschwerde gegen CoronaBetrVO §1 Abs.11: Verfahren wegen Erledigung eingestellt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Schüler hatten Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO erhoben; der Antrag auf einstweilige Anordnung war abgelehnt worden. Nach Aufhebung der Norm durch den Verordnungsgeber erklärten die Beschwerdeführer die Beschwerde für erledigt. Der Verfassungsgerichtshof stellt das Verfahren ein und lehnt die Erstattung der Auslagen ab. Eine Aufhebung der Norm stellt nicht automatisch ein Anerkenntnis verfassungswidriger Rechtswidrigkeit dar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nach Erklärung der Erledigung eingestellt; Auslagenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfahren wegen Verfassungsbeschwerde ist einzustellen, wenn die Beschwerdeführer die Beschwerde für erledigt erklären und keine Gründe für eine Fortführung im öffentlichen Interesse vorliegen.

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Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt hat oder die Erfolgsaussicht der Beschwerde unterstellt werden kann.

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Die zwischenzeitliche Aufhebung einer verordnungsrechtlichen Maßnahme durch den Verordnungsgeber begründet nicht stets ein Anerkenntnis der Verfassungswidrigkeit; sie kann Ausdruck einer neuerlichen sach- und lagebezogenen Bewertung der pandemischen Lage sein.

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Bei der Prüfung einer Auslagenerstattung ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen zu vermeiden, wenn die Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht ohne weiteres unterstellt werden kann und die verfassungsrechtliche Lage nicht anderweitig geklärt ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO§ 60 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 5 VerfGHG§ 91a ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 138 Abs. 1 FGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführer sind Schüler der 6. bzw. 8. Klasse an Bielefelder Gymnasien. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandten sie sich gegen § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 geltenden Fassung.

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Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 1. März 2021 abgelehnt.

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Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. c) der auf den 12. März 2021 datierenden Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 254b) hat der Verordnungsgeber § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO mit Wirkung vom 15. März 2021 aufgehoben.

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Daraufhin haben die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2021 für erledigt erklärt.

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II.

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1. Die Kammer ist gemäß § 60 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), für die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuständig.

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2. Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.

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3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten.

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a) Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 10. November 2020 – VerfGH 159/20.VB-3, juris, Rn. 3).

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Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7).

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b) Gemessen daran kommt eine Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nicht in Betracht.

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In der zwischenzeitlichen vollständigen Aufhebung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO ist kein „Anerkenntnis“ zu Gunsten der Beschwerdeführer zu sehen. Ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers für die Aufhebung des § 1 Abs. 11 CoronaBetrVO hat er entsprechend seiner Pflicht zur fortlaufenden Beobachtung der Pandemieentwicklung und daran ausgerichteten Anpassung der Coronaschutzmaßnahmen eine Neubewertung der pandemischen Lage vorgenommen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen (vgl. Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 15. März 2021, S. 4 f.; abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw). Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, der Verordnungsgeber habe § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in den hier angegriffenen Fassungen selbst für (von Anfang an) verfassungswidrig gehalten.

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Ferner kann weder die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden noch ist die verfassungsrechtliche Lage bereits anderweitig geklärt.