Verfassungsbeschwerde eingestellt nach Erledigungserklärung des Beschwerdeführers
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erklärte seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt. Das Verfassungsgerichtshof NRW stellte das Verfahren ein, da kein öffentliches Interesse an einer Fortführung erkennbar war. Eine Erstattung der Auslagen wurde aus Billigkeitsgründen abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gemäß Erledigungserklärung des Beschwerdeführers eingestellt; Auslagen nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist einzustellen, wenn der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde und etwaige Anträge für erledigt erklärt und kein öffentliches Interesse an der Fortführung besteht.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einstellung richtet sich nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des VerfGHG.
Der Verfassungsgerichtshof kann die Erstattung notwendiger Auslagen anordnen, hat dabei aber Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
Die Aufhebung oder Neufassung angegriffener Maßnahmen durch die öffentliche Gewalt begründet nicht automatisch einen erstattungsfähigen Anspruch des Beschwerdeführers.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Die Kammer ist gemäß § 60 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), für die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuständig.
Das Verfahren ist einzustellen, weil der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde sowie den zugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 insgesamt für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. Der Verfassungsgerichtshof kann gem. § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7). Gemessen daran gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre. Dass in der zwischenzeitlichen Aufhebung oder Neufassung der angegriffenen Maßnahmen ein „Anerkenntnis“ zugunsten des Beschwerdeführers zu sehen sein soll, ist nicht anzunehmen.