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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 32/22.VB-3·17.10.2022

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen PKH-Ablehnung im Stellensicherungsverfahren unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtArbeitsgerichtliches VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Beschwerdeführer wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein arbeitsgerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren zur Freihaltung einer öffentlichen Stelle. Der VerfGH NRW lehnte PKH ab und wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Es fehle an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Fachgerichte, die einen Verfügungsgrund wegen frei gebliebener Stellen verneint hatten. Auch Gehörs- und Rechtsschutzrügen sowie Einwände gegen Akteneinsicht in elektronischer Form seien nicht hinreichend dargelegt.

Ausgang: PKH für das Verfassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt und Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt und sich nicht hinreichend mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzt.

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Willkür liegt nur vor, wenn die fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss auf sachfremde Erwägungen aufdrängt; Unverständlichkeit oder fehlende Zustimmung zur Begründung genügt nicht.

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Wird im einstweiligen Stellensicherungsverfahren ein Verfügungsgrund verneint, weil keine drohende Besetzung zu Lasten des Bewerbers bevorsteht (insbesondere bei frei gebliebenen Stellen), ist eine weitergehende Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im summarischen Verfahren nicht entscheidungserheblich.

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Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass das Gericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheidet; eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und die Rüge im Kern nur die abweichende rechtliche Bewertung angreift.

5

Besteht bei einem Gericht keine elektronische Akte, genügt es grundsätzlich, Akteneinsicht in die Papierakte nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften anzubieten; ein weitergehender verfassungsrechtlicher Anspruch auf elektronische Akteneinsicht bedarf substantiierter Darlegung.

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 547 Nr. 6 ZPO§ 299 Abs. 3 ZPO§ Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus N wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein arbeitsgerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren.

4

1. Der 1971 geborene, schwerbehinderte (GdB: 100, Merkzeichen: G) Beschwerdeführer bewarb sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) um eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen eines Sachbearbeiters im Dublin-Verfahren (m/w/d) für den Dienstort Dortmund (Kennziffer: BAMF-2021-002). Nach Durchführung eines Video-Vorstellungsgesprächs teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Oktober 2021 ohne Angabe näherer Gründe mit, seine Bewerbung nach eingehender Prüfung nicht berücksichtigen zu können.

5

2. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 12. Oktober 2021 beim Arbeitsgericht Dortmund (isoliert) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in dem er beabsichtigte zu beantragen, dem Bundesamt vorläufig zu untersagen, die Stellen aus dem Verfahren BAMF-2021-002, Sachbearbeiter Dublin-Verfahren, Dienstort Dortmund, mit einem anderen Bewerber (m/w/d) als dem Beschwerdeführer zu besetzen. Ziel dieser einstweiligen Verfügung sei die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufige Aussetzung der Stellenbesetzung.

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Das Bundesamt teilte im gerichtlichen Verfahren mit, dass der Beschwerdeführer aus dem Auswahlgespräch als ungeeignet hervorgegangen sei. Akteneinsicht in den Auswahlvorgang habe der Beschwerdeführer nach Erhalt seiner Absage nicht beantragt. Mangels geeigneter Bewerber hätten nicht alle ausgeschriebenen Stellen besetzt werden können. Es fehle somit an einem Verfügungsgrund.

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Das Arbeitsgericht Dortmund lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 31. Januar 2022 (1 Ga 32/21) ab. Die beabsichtigte Rechtverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, es zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen mit einem anderen Bewerber als dem Beschwerdeführer zu besetzen, fehle es am Verfügungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung käme angesichts der unstreitig vorliegenden nicht besetzten Stellen, deren Besetzung offenbar auch derzeit nicht zu erwarten sei, nicht in Betracht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers half das Arbeitsgericht Dortmund mit Beschluss vom 1. März 2022 (1 Ga 32/21) nicht ab.

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3. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 (14 Ta 72/22) zurück. Es folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts zum fehlenden Verfügungsgrund und nahm auf die dortige Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG analog Bezug. Ergänzend stellte es klar, dass Gegenstand der vom Beschwerdeführer begehrten einstweiligen Verfügung – wie sich aus seinem Antrag ergebe – allein sein Begehren sei, eine Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber zu unterlassen. Dafür bestehe erst dann wieder eventuell Anlass, wenn das Bundesamt die Stellen erneut ausschreiben würde und besetzen wolle. Seinen vermeintlichen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbung und Besetzung einer der Stellen mit seiner Person könne er deshalb gerichtlich anhängig machen und verfolgen ohne die Gefahr, dass eine der von ihm begehrten Stellen anderweitig besetzt werde.

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4. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts erhob der Beschwerdeführer unter dem 1. April 2022 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, die es mit Beschluss vom 19. September 2022 zurückwies. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Das Beschwerdegericht habe die Argumente des Beschwerdeführers ausführlich in seinem Beschluss vom 8. März 2022 gewürdigt. Dass dies nicht in seinem Sinne geschehen sei, liege an der Abwegigkeit seiner rechtlichen Meinungen. Eines vorherigen Hinweises in dem Sinne, dass das Gericht dem Beschwerdeführer zuvor seine Argumente aus dem Beschluss mitteilt, habe es dazu nicht bedurft. Weiterhin unverständlich sei der Hinweis auf eine angeblich fehlende Begründung im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO. Der Beschluss vom 8. März 2022 enthalte offensichtlich eine Begründung. Nur weil sie dem Beschwerdeführer nicht gefalle, fehle sie nicht. Er verkenne weiterhin, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht schon deswegen für die von ihm begehrte einstweilige Verfügung nicht bestehe, weil der Verfügungsgrund fehle. Dementsprechend komme es auf den Rechtsmaßstab der Konkurrentenklage, einen Verfügungsanspruch oder die Beweislastverteilung des Art. 33 Abs. 2 GG entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht an, weswegen es hierzu keiner weiteren Begründung bedurft habe.

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Die Gegenvorstellung habe keinen Erfolg, weil keine Gründe für eine Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist vorlägen und die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 8. März 2022 auch nicht greifbar gesetzeswidrig sei.

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Darüber hinaus wies das Beschwerdegericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in elektronischer Form unter Hinweis darauf zurück, dass am Landesarbeitsgericht Hamm noch keine elektronische Akte existiere; § 299 Abs. 3 ZPO finde deshalb keine Anwendung.

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5. Mit seiner am 8. April 2022 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend: Die ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüsse würden mangels Begründung im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO gegen das Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei er in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG wegen des Verbots der Benachteiligung im Vergleich zu bemittelten Parteien und dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit verletzt. Außerdem seien sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz über den Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) und das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Behinderung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) verletzt.

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Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG verpflichteten die Fachgerichte, den Bewerbungsverfahrensanspruch zu überprüfen. Der richterliche Prüfungsumfang sei im summarischen Stellensicherungsverfahren und im Hauptsacheverfahren der Konkurrentenklage zwingend identisch. Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht hätten hingegen §§ 935, 940 ZPO anstatt Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG als Rechtsgrundlage gewählt. Sie hätten sich ohne Auseinandersetzung mit der für sie gemäß § 31 BVerfGG bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts willkürlich geweigert, überhaupt anzuerkennen, dass die Ablehnung der Bewerbung zum öffentlichen Amt überprüft werden solle. Er habe die fehlende Begründung des Bundesamts für die Ablehnung seiner Bewerbung gerügt und als Klageziel die Überprüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und die Stellensicherung genannt. Die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sei notwendig, um im Hauptsacheverfahren klären zu können, ob sich hinter der Begründung des Bundesamts, er sei für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet, eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung verberge. Wegen seiner Schwerbehinderung bestehe zumindest die Möglichkeit eines Einstellungsanspruchs. Das Bundesamt trage die Beweislast dafür, ob sie die Regeln zur bevorrechtigten Einstellung von Schwerbehinderten erfüllt habe.

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Mit Schriftsatz vom 27. September 2022 macht der Beschwerdeführer nach Ergehen des Anhörungsrügebeschlusses des Landesarbeitsgerichts darüber hinaus geltend: Indem das Bundesamt ihm per E-Mail lediglich die Absage, aber keine Ablehnungsbegründung mitgeteilt habe, sei sein durch Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG geschützter Auskunftsanspruch über die näheren Gründe der Ablehnung verletzt worden. Mit dem Stellensicherungsverfahren könne er diesen Anspruch durchsetzen. Denn das Arbeitsgericht Köln habe entschieden, dass sich die Anordnung der Stellensicherung durch die Erteilung der Auskunft vollständig erledige. Die Annahme der Gerichte des Ausgangsverfahrens hingegen, dass die fehlende Stellenbesetzungsabsicht Tatbestandsmerkmal des Art. 33 Abs. 2 GG sei, werde von der Rechtsprechung der anderen Fachgerichte nicht geteilt. Es sei willkürlich und bedeute zudem eine Gehörsverletzung, sich nicht mit abweichender Rechtsprechung auseinanderzusetzen und den widerstreitenden Vortrag beider Parteien nicht vollständig und fehlerfrei gegeneinander abzuwägen. Die Fachgerichte des Ausgangsverfahrens hätten überdies seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem sie keinen Hinweis darauf erteilt hätten, dass der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe gleich für das Hauptsachverfahren beantragen solle, wenn die Beschwerde für die Stellensicherung abgelehnt werde.

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Ferner hätten das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bereits im Prozesskostenhilfeverfahren als seine Prozessbevollmächtigte berücksichtigen und die Beschlüsse an sie zustellen müssen. Er habe sie mit Antragstellung unter Vorlage einer Prozessvollmacht im Rubrum als Prozessbevollmächtigte benannt.

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Die Ablehnung der Akteneinsicht in elektronischer Form durch das Landesarbeitsgericht verkenne den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, wie ihn der Gesetzgeber als Reaktion auf die Corona-Lockdowns in § 299 ZPO geregelt habe, aber auch durch das elektronische Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO sowie die aktive Nutzungspflicht des beA für Rechtsanwälte seit dem 1. Januar 2022 vorgegeben sei. Das Landesarbeitsgericht habe die Möglichkeit, die Akte einzuscannen und auf dem gesetzlichen Portal www.akteneinsichtsportal.de für den Beschwerdeführer zum Abruf bereitzustellen, verfassungswidrig nicht berücksichtigt.

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II.

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen.

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

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Daran fehlt es hier sowohl hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Verstoßes gegen das Willkürverbot (dazu a) als auch in Bezug auf das Verbot der Benachteiligung im Vergleich zu bemittelten Parteien bzw. dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit sowie seines geltend gemachten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz über den Bewerbungsverfahrensanspruch und das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Behinderung (dazu b). Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung dar (dazu c).

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a) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen, soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffenen Beschlüsse des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts verstießen mangels Begründung im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.

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Der Beschwerdeführer meint, die Begründungen der angegriffenen ablehnenden Beschlüsse seien willkürlich, weil sie unverständlich seien und eine Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung oder gegenteiligem Sach- und Rechtsvortrag vermissen ließen. Damit zeigt er nicht auf, dass die tatsächlich sowohl vom Arbeits- als auch Landesarbeitsgericht gegebenen Entscheidungsbegründungen objektiv willkürlich wären. Dies würde voraussetzen, dass sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. dazu ausführlich VerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). Die Annahme des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts im Ausgangsverfahren, es mangele dem beabsichtigten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer auf Freihaltung einer Stelle gerichteten einstweiligen Verfügung am Verfügungsgrund, ist rechtlich vertretbar. Es bedurfte nicht zugunsten des Beschwerdeführers der Freihaltung einer Stelle durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung, weil beim Bundesamt Stellen frei geblieben waren. Angesichts dessen stand nicht zu befürchten, dass durch die teilweise erfolgten Stellenbesetzungen vollendete Tatsachen geschaffen werden, durch die eine Rechtsdurchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers endgültig vereitelt werden könnte. Vor diesem Hintergrund beruht die Annahme der Fachgerichte, es fehle an einer drohenden Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen als Verfügungsgrund, nicht auf willkürlichen Erwägungen (vgl. dazu VerfGH, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 98/21.VB-2, juris, Rn. 21). Gegenteiliges trägt auch der Beschwerdeführer nicht vor.

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b) Soweit der Beschwerdeführer ein verfassungswidriges Überspannen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. dazu VerfGH, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 21 ff.) und aufgrund dessen eine Verkürzung seines Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG und einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Behinderung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen geltend macht, fehlt bereits die erforderliche hinreichende Auseinandersetzung mit den für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Erwägungen des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts.

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Wie bereits ausgeführt, haben sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht ausgehend vom Begehren des Beschwerdeführers, eine anderweitige Stellenbesetzung vorläufig zu unterbinden, entscheidungstragend darauf abgestellt, dass es am Verfügungsgrund mangele. Vom Rechtsstandpunkt der Fachgerichte des Ausgangsverfahrens kam es deshalb nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu Recht als ungeeignet abgelehnt worden ist. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, wenn er mit seiner Verfassungsbeschwerde maßgeblich darauf abstellt, aufgrund seiner Behinderung einen Anspruch darauf zu haben, bei der Stellenbesetzung bevorzugt berücksichtigt zu werden, und deswegen die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs notwendig sei. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde blendet den Umstand aus, dass ein Teil der ausgeschriebenen Stellen nicht besetzt worden ist.

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Da – jedenfalls derzeit – keine Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten bevorsteht, die der Beschwerdeführer zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs einstweilen verhindern können müsste, ist auch auf Grundlage der von ihm angeführten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts keine Verkürzung seines Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG erkennbar. Die von ihm zitierte Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall unergiebig, weil ihnen anders als hier eine Konkurrenzsituation um eine bestimmte einzelne Stelle zugrunde lag. Folglich ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung nicht, dass Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen eines zur Stellensicherung angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahrens die materiell-rechtliche Überprüfung der abgelehnten Bewerbung stets auch dann gebietet, wenn bereits kein Verfügungsgrund vorliegt. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, worauf auch bereits das Landesarbeitsgericht hingewiesen hat, gegen die Ablehnung seiner Bewerbung in einem gesonderten Hauptsachverfahren arbeitsgerichtlich vorzugehen und darin seine verfahrensrechtlichen und materiellen Einwände insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung geltend zu machen. Dadurch steht ihm effektiver Rechtsschutz ungeschmälert offen, um die Beachtung seines Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt gerichtlich überprüfen zu lassen.

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Sollte der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen wollen, im Wege des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf Auskunft über die nähere Begründung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamts verfolgt zu haben, so ist bereits weder dargelegt noch aus den vorgelegten Schriftsätzen ersichtlich, dass ein solcher Anspruch im Ausgangsverfahren tatsächlich streitgegenständlich war. Ausdrückliches Ziel der vom Beschwerdeführer begehrten einstweiligen Verfügung war vielmehr die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch vorläufige Aussetzung der Stellenbesetzung. Unabhängig davon ist das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 – 17 GA 77/15 (juris) aber auch für die vorliegende Fallkonstellation unergiebig. Dort hatte der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber vollendete Tatsachen geschaffen, indem er es entgegen seiner Auskunftsverpflichtung unterlassen hatte, den unterlegenen Arbeitnehmer vor der Einstellung des ausgewählten Bewerbers über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. So liegt es hier schon deshalb nicht, weil aufgrund der frei gebliebenen Stellen keine Konkurrenzsituation zu den ausgewählten Bewerbern zulasten des Beschwerdeführers entstanden ist.

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c) Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts ist ebenfalls nicht dargelegt.

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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (vgl. ausführlich VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.). Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt das Gericht nicht darin, einem tatsächlichen Umstand eine andere Bedeutung beizumessen oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht zu teilen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 33/21.VB-3 = juris, Rn. 13, m. w. N.). Deshalb genügt es zur Darlegung der Gehörsrüge nicht, lediglich geltend zu machen, dass das Gericht abweichend von der Argumentation eines Beteiligten entschieden hat, ohne sich in der Begründung seiner Entscheidung mit allen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 56).

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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag des Beschwerdeführers schon nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG möglich erscheinen zu lassen. Wie bereits das Landesarbeitsgericht in seinem Anhörungsrügebeschluss vom 19. September 2022 zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfügungsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG.

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3. Mit den weiteren Rügen der Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers dargelegt.

32

a) Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG wurde dem Beschwerdeführer nicht dadurch versagt, dass das Landesarbeitsgericht den Beschwerdeführer nicht vor Erlass seines Beschlusses vom 8. März 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, eine Überprüfung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamts im Hauptsacheverfahren erreichen zu können. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts dienten lediglich dazu, den Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom Hauptsacheverfahren abzugrenzen. Durch den Hinweis auf das Hauptsachverfahren hat es dem Beschwerdeführer vielmehr weiter bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten aufgezeigt.

33

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes dadurch rügt, dass das Arbeits- und Landesarbeitsgericht seine Bevollmächtigte im Ausgangsverfahren nicht als solche betrachtet hätten, erschöpft sich die Verfassungsbeschwerdebegründung in der Nennung des verletzten Rechts, ohne sich mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen trägt der Beschwerdeführer selbst vor, im Ausgangsverfahren lediglich isoliert Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt zu haben. Dass sie bereits im Prozesskostenhilfeverfahren als Prozessbevollmächtigte aufgetreten wäre, insbesondere eine auf sie ausgestellte Prozessvollmacht vorgelegt worden wäre, ergibt sich nicht aus den Anlagen zur Verfassungsbeschwerde.

34

c) Ebenso wenig ist den Begründungsanforderungen entsprechend dargelegt, dass die Ablehnung der Akteneinsicht in elektronischer Form durch das Landesarbeitsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG oder auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hätte. Da beim Landesarbeitsgericht Hamm die Prozessakten noch nicht elektronisch geführt werden, entsprach es § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 299 Abs. 1 und 3 Satz 1 ZPO, Akteneinsicht in die Papierakte anzubieten. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass ein darüber hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht in elektronischer Form zur Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. effektiven Rechtsschutzes geboten wäre. Die reine Bezugnahme der Verfassungsbeschwerde auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO lässt nicht hinreichend erkennen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts bzw. grundrechtsgleichen Rechts beruht.

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4. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.