Verfassungsbeschwerde wegen Nichtversetzung eines Schülers als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Ein minderjähriger Schüler rügte die Nichtversetzung und suchte Verfassungsgerichtsschutz sowie eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Monatsfrist des §55 VerfGHG überschritten und keine Wiedereinsetzung beantragt war. Soweit die Beschwerde den Beschluss des Familiengerichts betraf, ist sie nach §53 Abs.2 VerfGHG unzulässig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde eines minderjährigen Schülers gegen Nichtversetzung als unzulässig verworfen; einstweilige Anordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist zur Erhebung (§55 VerfGHG) nicht eingehalten wird und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist vorgetragen werden.
Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde gegen die materielle Anwendung von Bundesrecht durch die öffentliche Gewalt eines Landes richtet, ist sie nach §53 Abs.2 VerfGHG unzulässig, wenn nicht zugleich die Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Gericht des Landes betroffen ist.
Die Prozessunfähigkeit oder fehlende Genehmigung gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen kann die Unzulässigkeit prozessualer Rechtsbehelfe begründen, sofern keine ausreichende nachträgliche Genehmigung oder Vertretungsbefugnis vorliegt.
Bei unzulässig erhobener Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof; der Antrag ist mangels zulässiger Hauptsache abzulehnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
1. Der im Jahr 2002 geborene Beschwerdeführer ist Schüler eines Gymnasiums. Er wurde zum Schuljahr 2018/2019 nicht in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt.
Hiergegen wandte er sich mit einem Widerspruch und beantragte – ohne Zustimmung seiner Eltern – beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte mit angegriffenem Beschluss vom 7. Januar 2019 den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und daher nicht prozessfähig. Eine Genehmigung der Prozesshandlung durch seine Eltern habe er nicht nachreichen können. Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil die Nichtversetzungsentscheidung mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sei. Zudem sei auch kein Anordnungsgrund gegeben. Die Sache sei nicht eilbedürftig, weil in Anbetracht der seit Schuljahresbeginn verstrichenen Zeit und der Noten des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnehmen könne.
Daraufhin regte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 beim Amtsgericht Wuppertal – Familiengericht – die Entziehung des Sorgerechts seiner Eltern für den Teilbereich der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Nichtversetzung sowie die Übertragung auf einen Ergänzungspfleger an. Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 18. März 2019, wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einbestellung einer Ergänzungspflegschaft zurück. Gründe, in das Sorgerecht der Eltern einzugreifen, seien nicht im Entferntesten ersichtlich. Die Eltern hätten deutlich gemacht, dass sie die Entscheidung, kein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Anfechtung des Zeugnisses zu führen, auf solider Grundlage im Sinne des Kindeswohls getroffen hätten. Zudem habe das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag nicht nur unzulässig sei, sondern auch in der Sache unbegründet gewesen wäre. Inzwischen sei auch die Beschwerdefrist verstrichen. Die Entscheidungen der Eltern entsprächen dem Kindeswohl. Für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft bestehe keinerlei Anlass.
2. Der Beschwerdeführer hat am 18. April 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Nichtversetzungsentscheidung sei rechtswidrig, die im Zeugnis aufgeführten Noten fehlerhaft. Die Versäumung der Widerspruchsfrist gegen die Nichtversetzungsentscheidung habe er nicht zu vertreten. Er werde in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 3 LV verletzt. Das Verwaltungsgericht habe ihm das Recht zugestehen müssen, wirksame Verfahrenshandlungen auch ohne seine Eltern vorzunehmen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße daher gegen Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). Der Beschluss des Familiengerichts verletze ihn in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es könne bei der Schullaufbahn nicht auf die Interessen der Eltern ankommen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe er keinen Anwalt beauftragen und daher auch keine Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss einlegen können.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der minderjährige Beschwerdeführer sie überhaupt wirksam erheben konnte. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus anderen Gründen.
2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis des Städtischen Gymnasiums Bayreuther Straße vom 12. Juli 2018 sowie den daraufhin ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2019 wendet, muss nicht entschieden werden, ob die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde schon daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft hat. Ginge man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass ihm die Erschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar gewesen ist, wäre die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beträgt die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Monat ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung. Zwar teilt der Beschwerdeführer nicht mit, wann ihm der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 7. Januar 2019 zugestellt wurde, aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber, dass dies spätestens am 21. Januar 2019 der Fall war. Bei Zugrundelegung dieses Datums endete die Verfassungsbeschwerdefrist damit am 21. Februar 2019. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch erst am 18. April 2019 und damit weit nach Fristablauf beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sich zunächst an das Amtsgericht Wuppertal wandte, um auf diese Weise die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu erreichen, war weder geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, noch bietet dieser Umstand Anlass für eine Wiedereinsetzung.
3. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal – Familiengericht – vom 25. Februar 2019 ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich insoweit gegen die Anwendung von Bundesrecht durch die öffentliche Gewalt des Landes, ohne die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes zu betreffen. Das Amtsgericht hat in materieller Hinsicht geprüft, ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB anzuordnen ist. Dabei hat es in Anwendung des § 1666 BGB ausgeführt, dass keine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, die die in der Ergänzungspflegschaft liegende Teilentziehung der elterlichen Sorge (vgl. § 1666 Abs. 3 BGB) rechtfertigen würde. Diese materielle Rechtsanwendung kann der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 VerfGHG nicht durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten überprüfen lassen.
III.
Mangels einer in zulässiger Weise erhobenen Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum für den vom Beschwerdeführer beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
IV.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.