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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 141/21.VB-1·15.02.2022

Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Maßnahmen als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte Maßnahmen einer Ergänzungspflegerin, eines Jugendamts-Sachbearbeiters, einer Gutachterin und eines Amtsrichters im Zusammenhang mit teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge und der Inobhutnahme ihrer Tochter. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründet wurde dies mit fehlender Konkretisierung der angegriffenen hoheitlichen Akte, möglicher Nichterschöpfung des Rechtswegs und der Unzuständigkeit für materielle Bundesrechtsfragen (§1666 BGB).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen mangels Konkretisierung, fehlender Erschöpfung des Rechtswegs und bei Anrufung materiellen Bundesrechts (§1666 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welcher hoheitliche Akt seine in der Landesverfassung geschützten Rechte verletzen soll.

2

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen; zudem ist die gesetzliche Einmonatfrist für die Erhebung der Beschwerde zu beachten.

3

Soweit sich die Beschwerde gegen die Anwendung materiellen Bundesrechts richtet, ist sie beim Verfassungsgerichtshof des Landes unzulässig.

4

Die Verfassungsbeschwerde dient nicht der allgemeinen Beanstandung der Aufgabenerledigung von Amtsträgern; ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofs setzt die Darlegung einer spezifischen Grundrechtsverletzung nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes voraus.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 GG§ Art. 6 Abs. 1 bis 5 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Ungeachtet dessen, dass die Verfassungsbeschwerde schon gemäß § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 VerfGHG unzulässig wäre, falls die Beschwerdeführerin – wie von ihr angedeutet – in derselben Angelegenheit Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben haben sollte, genügt sie jedenfalls nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen. Nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – 27/19.VB-1, juris, Rn. 2).

4

Bereits daran fehlt es vorliegend. Gegen welche konkreten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen, die tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, sich die Verfassungsbeschwerde richtet, wird aus der Beschwerdeschrift und den nachgereichten Schriftsätzen nicht hinreichend erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat lediglich pauschal Verfassungsbeschwerde „gegen die Maßnahmen“ einer Ergänzungspflegerin, eines Sachbearbeiters beim Jugendamt, einer psychologischen Gutachterin und eines Richters am Amtsgericht eingelegt und macht insoweit insbesondere Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 bis 5 GG geltend. Ergänzend benennt und beschreibt sie unter Vorlage einer Vielzahl von als Beweismitteln bezeichneten Anlagen einzelne Verfahrensabschnitte und Ereignisse („Begutachtung und Verfahren am Familiengericht, Zeit vor der Inobhutnahme, Tag der Inobhutnahme, Kriseninterventionsgruppe, Pflegestelle Bad Godesberg, Telefonat mit dem Sachbearbeiter beim Jugendamt, gescheitertes Vermittlungsverfahren am Familiengericht“) im Zusammenhang mit der teilweisen Entziehung ihrer elterlichen Sorge für ihre Tochter D. und der Inobhutnahme ihrer Tochter. Sie rügt insoweit die Verwirklichung zahlreicher Strafnormen durch die handelnden Personen verbunden mit der Bitte um eine ausführliche Prüfung des Sachverhalts durch den Verfassungsgerichtshof. Die Verfassungsbeschwerde eröffnet jedoch keine Möglichkeit, allgemein die Aufgabenerledigung von Amtsträgern oder sonstigen an Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beteiligten Personen zu beanstanden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 90/20.VB-2, juris, Rn. 18). Anlass für ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofs besteht grundsätzlich erst dann, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch ein bestimmtes hoheitliches Handeln oder Unterlassen nach Ausschöpfung des dagegen eröffneten fachgerichtlichen Rechtsschutzes dargelegt wird (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 87/20.VB-1, juris, Rn. 24). Die Beschwerdeführerin hat zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 – 31/20.VB-3, juris, Rn. 4).

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2. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich die Verfassungsbeschwerde jedenfalls gegen den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 15. Februar 2019 – 22 F 362/16 – über die teilweise Entziehung ihrer elterlichen Sorge für ihre Tochter D. sowie gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter vom 5. Oktober 2020 richten soll, wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dagegen vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs den Rechtsweg erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und zudem anschließend die einmonatige Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingehalten hätte.

6

3. Soweit die Beschwerdeführerin überdies die Anwendung des § 1666 BGB (gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) im vorgenannten familiengerichtlichen Verfahren rügt, ist die Verfassungsbeschwerde auch gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, weil die Anwendung des § 1666 BGB materielles Bundesrecht betrifft und deshalb keinen zulässigen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen darstellt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 24/19.VB-1, juris, Rn. 8).