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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 19/13·09.05.2016

Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalverfassungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 geprüft. Streitgegenstand war die Höhe und Verteilung der Finanzausgleichsmasse sowie Verfassungsfragen zu kommunaler Selbstverwaltung und interkommunaler Gleichbehandlung. Das Gericht stellte die Verfahren in Teilen ein; im Übrigen wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Begründend führte es an, das Land sei nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Gewährleistung des Finanzausgleichs verpflichtet und die gewählten Verteilungsschlüssel verfassungsrechtlich zulässig.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 soweit nicht eingestellt zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die dem Land zur Verfügung gestellte Finanzausgleichsmasse ist in ihrer Höhe nicht allein aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden.

2

Nach Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet; eine absolute, vom Land unabhängige Mindestausstattung der Kommunen ist nicht verfassungsrechtlich geboten.

3

Der unantastbare Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verpflichtet das Land nicht, den vollständigen Ausgabenbedarf für Pflichtaufgaben und ein Minimum an freiwilligen Aufgaben in einem absoluten Betrag bereitzustellen.

4

Die Verteilung der bereitgestellten Finanzmittel verletzt nicht ohne weiteres das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, soweit maßgebliche Bedarfsmessfaktoren (z. B. Soziallasten-, Schüler- und Flächenansatz) sachgerecht berücksichtigt werden.

5

Verwerfungen, die aus früheren Systemen der Teilschlüsselmassenbildung und Mischfinanzierung resultieren, sind angesichts der damaligen Erkenntnislage des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ GFG 2012§ Art. 78 Abs. 1 LV NRW§ Art. 79 Satz 2 LV NRW

Leitsatz

1. Die den Kommunen durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellte Finanzausgleichsmasse ist der Höhe nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Gesetzgeber ist zur Sicherstellung der für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen Mindestausstattung von Verfassungs wegen nicht gehalten, den notwendigen Ausgabenbedarf für die Erfüllung aller Pflichtaufgaben und eines Minimums an freiwilligen Aufgaben betragsmäßig abzuschätzen und einen solchen – absoluten – Betrag unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes den Kommunen zur Verfügung zu stellen.

3. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht unter Rückgriff auf den unantastbaren Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts. Dies kann der Verfassungsgerichtshof auch mit Blick auf die bundesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie entscheiden, ohne zuvor eine Klärung dieser Frage durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen.

4. Die den Kommunen vom Land im Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind nicht unter Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots verteilt worden. Insbesondere sind der für die Bedarfsermittlung unter anderem maßgebliche Soziallastenansatz, der Schüleransatz und der Flächenansatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5. Dies gilt für den Soziallastenansatz auch mit Blick auf dessen weitere Höhergewichtung. Verwerfungen im kreisangehörigen Raum, die auf dem bisherigen System der Teilschlüsselmassenbildung mit der Verortung des Soziallastenansatzes auf Gemeindeebene sowie der Mischfinanzierung der Kreise über eigene Schlüsselzuweisungen und eine pauschalierte Kreisumlage beruhen, sind angesichts der damaligen Erkenntnisse des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerdeführerinnen zu 7. und 12. betrifft.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.