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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 182/20.VB-1·25.01.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Betreuungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt verfassungswidrige Zustellungen und wendet sich gegen Beschlüsse im Betreuungsverfahren. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die einmonatige Frist des §55 VerfGHG nicht eingehalten wurde. Eine verweigerte Annahme der Zustellung gilt als Bekanntgabe; die Betreuung war zum relevanten Zeitpunkt aufgehoben. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Frist des §55 VerfGHG nicht gewahrt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung gemäß §55 Abs.1 VerfGHG zu erheben und zu begründen.

2

Wird die Annahme der Zustellung verweigert, gilt die Entscheidung nach dem in §179 Satz 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken als bekanntgegeben, womit die Beschwerdefrist zu laufen beginnt.

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Eine Verfassungsbeschwerde, die nicht fristgerecht gegen konkrete gerichtliche Entscheidungen erhoben wird, ist unzulässig.

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Ist eine gerichtliche Betreuung aufgehoben, steht der unmittelbaren Zustellung an den ehemaligen Betroffenen grundsätzlich nichts entgegen; §41 Abs.1 Satz2 FamFG kann eine direkte Bekanntgabe verlangen.

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Die Erstattung von Auslagen vor dem Verfassungsgerichtshof setzt ein Obsiegen des Beschwerdeführers voraus (§63 Abs.4 VerfGHG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 170 Abs. 1 ZPO§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 3 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 3 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei gerichtliche Entscheidungen in einem betreuungsrechtlichen Verfahren.

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1. Der Beschwerdeführer, für den das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 27. Januar 2016 einen Betreuer für den Aufgabenkreis „Führung von Rechtsstreitigkeiten einschließlich Gerichtsverfahren“ bestellt hatte, verweigerte Anfang Januar 2020 die Annahme eines Zustellumschlags des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 170 Abs. 1 ZPO. Als Inhalt des Umschlags war – äußerlich erkennbar – ein Beschluss vom 30. Dezember 2019 angegeben. In gleicher Weise verfuhr er im Mai 2020 mit einem Zustellumschlag des Landgerichts Bielefeld im Verfahren 23 T 64/20. Mit Schreiben vom 24. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht gegen den „angeblichen Beschluss“ des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2019 sofortige Beschwerde und gegen einen etwaigen Beschluss des Landgerichts in dem Verfahren 23 T 64/20 Rechtsbeschwerde.

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2. Mit Schreiben vom 16. November 2020, das am 19. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Zunächst hat er geltend gemacht, das Landgericht Bielefeld, von dem er – bei verständiger Würdigung seines Vorbringens – bislang ohne Nachricht sei, habe seine mit Schreiben vom 24. September 2020 erhobenen Rechtsmittel bewusst ignoriert. Er beanstande die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 17, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG. Nachdem er durch ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2020 erfahren hatte, dass die für ihn angeordnete Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2019 aufgehoben worden war, hat er mit einem Schreiben vom 21. Januar 2021, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am Folgetag, beantragt, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2019 und des Landgerichts vom 7. Mai 2020 wegen der aus seiner Sicht verfassungswidrigen Zustellungen aufzuheben.

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II.

7

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist nicht gewahrt.

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Bei verständiger Würdigung seines im Schreiben vom 21. Januar 2021 formulierten Antrags wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner im November 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht mehr gegen die Untätigkeit des Landgerichts, sondern gegen die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts vom 30. Dezember 2019 und 7. Mai 2020. Verfassungsbeschwerde hat er aber erst im November 2020 erhoben und sich sodann mit Schreiben vom 21. Januar 2021 gegen die beiden gerichtlichen Entscheidungen gewandt. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde indes binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Wird die Annahme oder Zustellung – wie hier - verweigert, so kann auf den in § 179 Satz 3 ZPO formulierten allgemeinen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden. Mit der Annahmeverweigerung gilt die Entscheidung als bekannt gegeben. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst im November 2020 und ihre nachfolgende Konkretisierung durch Schreiben vom 21. Januar 2021 waren danach verspätet.

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Nichts anderes ergibt sich daraus, dass für den Beschwerdeführer bis zum 30. Dezember 2019 eine Betreuung angeordnet war. Diese ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem beanstandeten amtsgerichtlichen Beschluss gerade aufgehoben worden, so dass eine Zustellung unmittelbar an ihn ab diesem Zeitpunkt keinen Bedenken mehr begegnete. Soweit der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der Betreuung nicht einverstanden gewesen sein sollte, war die Zustellung von § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG sogar verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – XII ZB 188/18, MDR 2019, 181 = juris, Rn. 10).

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.