Ablehnung der Aufhebung der Betreuung: Beginn der Beschwerdefrist für den die Aufhebung begehrenden Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene begehrte die Aufhebung einer Betreuung; das Amtsgericht wies den Antrag formlos zurück und gab den Beschluss der Betroffenen formlos bekannt. Das Landgericht verwies die Beschwerde als verspätet zurück. Der BGH hob auf und entschied, dass die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung verlangt, nur beginnt, wenn der abweisende Beschluss wirksam förmlich an ihn selbst zugestellt wurde, weil § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Zustellung vorschreibt.
Ausgang: BGH hebt Landgerichtsbeschluss auf und verweist die Sache wegen unwirksamer Bekanntgabe an das Landgericht zurück
Abstrakte Rechtssätze
In Betreuungssachen beginnt die Beschwerdefrist des Betroffenen, der die Aufhebung der Betreuung begehrt, nur, wenn der die Aufhebung ablehnende Beschluss wirksam förmlich an ihn selbst zugestellt wurde.
Erforderlich ist eine förmliche Zustellung dann, wenn der anfechtbare Beschluss dem erklärten Willen des Betroffenen widerspricht (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG); eine bloße formlose Bekanntgabe genügt nicht.
Die Gerichte können grundsätzlich wählen, ob sie durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post bekanntgeben; diese Wahlmöglichkeit entfällt jedoch, wenn besondere gesetzliche Vorschriften eine Zustellung zwingend vorsehen.
Bleibt eine nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschriebene Zustellung aus, ist die Bekanntgabe unwirksam und die Frist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt nicht zu laufen.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- BGHXIII ZB 75/2004.04.2023ZustimmendFGPrax 2019, 48 Rn. 11
- BGHXII ZB 358/2016.06.2021Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 182/20.VB-125.01.2021ZustimmendMDR 2019, 181; juris, Rn. 10
- OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen18 UF 32/2025.06.2020Zustimmend2 Zitationen
- BGHXII ZB 474/1918.03.2020ZustimmendFamRZ 2019, 477 Rn. 9 f. mwN
Vorinstanzen
vorgehend LG Deggendorf, 21. März 2018, Az: 13 T 38/18
vorgehend AG Deggendorf, 9. Januar 2018, Az: XVII 402/17
Leitsatz
In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 21. März 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
I.
Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 22. September 2016 eine umfassende Betreuung eingerichtet. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Betroffene die "Kündigung" der Betreuung erklärt.
Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Antrag auf Aufhebung der Betreuung gewertet und ihn mit Beschluss vom 9. Januar 2018 zurückgewiesen, der der Betroffenen noch am selben Tag formlos bekanntgegeben worden ist.
Mit einem am 16. März 2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 4. März 2018 hat die Betroffene selbst und durch die von ihr bevollmächtigten Eltern Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) verworfen.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beschwerde sei zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden sei. Der amtsgerichtliche Beschluss gelte gegenüber der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG drei Tage nach der am 9. Januar 2018 erfolgten Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Deshalb sei die am 16. März 2018 eingegangene Beschwerde verfristet. Ob die gesonderte Bekanntgabe der Entscheidung an die Eltern für diese eine eigenständige Beschwerdefrist in Gang gesetzt habe, könne dahinstehen. Die Eltern seien selbst nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden seien.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss über die Betreuerbestellung wirksam an ihn selbst zugestellt wurde (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 mwN).
b) Danach hätte im vorliegenden Fall der amtsgerichtliche Beschluss der Betroffenen förmlich zugestellt werden müssen, weil er mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar war und dem erklärten Willen der Betroffenen, die die Aufhebung der Betreuung erreichen wollte, widersprach. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 7 mwN).
3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dose | Günter | Krüger | |||
| Schilling | Botur |