Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Entscheidungen (u.a. LG Essen, 26.10.2020; AG Essen, 08.08.2019) wegen Sicherstellung/Beschlagnahme von Mobiltelefonen. Der Verfassungsgerichtshof verwirft die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die nach §§ 18, 53, 55 VerfGHG erforderliche substantielle Begründung fehlt und die angegriffenen Entscheidungen nicht vorgelegt oder inhaltlich ausreichend wiedergegeben sind. Weiteres Vorbringen wurde bereits zuvor moniert. Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender substantiierten Begründung und fehlender Vorlage der angegriffenen Entscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht die nach §§ 18 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 55 Abs. 4 VerfGHG erforderliche substantielle Begründung enthält.
Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt so vollständig und verständlich darzustellen, dass dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne ergänzende Aktenanforderungen möglich ist.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie erforderliche Unterlagen sind entweder vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen; bloße Nennung genügt nicht.
Auslagen werden nur nach § 63 Abs. 4 VerfGHG erstattet, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.
aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2).
bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
(1) Als ihr Gegenstand konkret bezeichnet und vorgelegt ist allein ein Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2020 (Az.: 57 Qs – 17 Js 402/19 – 153/20). Durch diesen wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 8. August 2019 als unbegründet verworfen, weil die darin (richterlich) bestätigte Sicherstellung von zwei Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und die Anordnung ihrer Beschlagnahme mit Recht erfolgt sei. Das Landgericht schloss sich hierbei den für zutreffend befundenen Erwägungen des Amtsgerichts an und führte ergänzend aus, dass und aus welchen Gründen die in §§ 94, 111b der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegten Voraussetzungen für die ergangene Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung vorgelegen hätten und sich die Anordnung als verhältnismäßig darstelle. Aus der Verfassungsbeschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass dieser Beschluss den Beschwerdeführer in seinen durch die Landesverfassung gewährten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte.
Soweit sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers des Weiteren entnehmen lässt, dass er darüber hinaus einen weiteren Beschluss des Landgerichts vom 26. Oktober 2020 und den vorbenannten Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 8. August 2019 als verfassungswidrig beanstandet, hat er diese Entscheidungen weder vorgelegt noch sonst ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
(2) Hierauf sowie auf die weiteren bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wurde er bereits hingewiesen.
b) Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.