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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 162/20.VB-3·29.10.2020

Eilantrag gegen angekündigte Versammlungsauflage abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVersammlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine angekündigte Auflage, die das Tragen einer Mund‑Nase‑Bedeckung bei einer Versammlung anordnen sollte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag ab. Er betont, dass vorbeugender Rechtsschutz nach §27 Abs.1 VerfGHG grundsätzlich nicht in Betracht kommt und die Maßnahme objektiv vorliegen muss; zudem ist zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen angekündigte Versammlungsauflage abgewiesen; Verweis auf fehlenden vorbeugenden Rechtsschutz und auf den Fachrechtsweg

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach §27 Abs.1 VerfGHG sind nur bei Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem andern wichtigen, zum gemeinen Wohl dringend gebotenen Grund zu erlassen; wegen der weitreichenden Folgen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2

Vorbringen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit eines Hoheitsakts bleiben im Verfahren über eine einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Im Verfahren des §27 Abs.1 VerfGHG besteht grundsätzlich kein Raum für vorbeugenden Rechtsschutz; die gerügte Maßnahme oder Unterlassung muss objektiv vorliegen, es sei denn, ohne vorläufige Regelung wären nicht mehr korrigierbare Folgen zu befürchten.

4

Für vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz ist der Antragsteller in der Regel zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen (§54 S.1 VerfGHG), da hiervon kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht und die Verwaltungsgerichte in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig kurzfristig effektiven Rechtsschutz gewähren.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 2 VerfGHG§ 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller wendet sich gegen eine bislang lediglich angekündigte versammlungsrechtliche Auflage, wonach für eine am 2. November 2020 stattfindende Versammlung in Teilbereichen der Aufzugstrecke sowie während der Kundgebung das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet werden soll.

4

II.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

6

Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2).

7

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die gerügte Maßnahme oder Unterlassung objektiv vorliegt. Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es ansonsten an einem Streitfall im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG fehlte. Für vorbeugenden Rechtsschutz – wie er hier angestrebt wird – ist im Verfahren des § 27 Abs. 1 VerfGHG demgemäß grundsätzlich kein Raum. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Antragsteller ohne eine vorläufige vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, weil ansonsten nicht mehr korrigierbare Folgen einträten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20, EuZW 2020, 427 = juris, Rn. 19 f., m. w. N.).

8

Selbst wenn vorbeugender Rechtsschutz zu gewähren wäre, wäre der Antragsteller hierfür zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Ihm entsteht hierdurch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil (vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG). Die Rechtswegerschöpfung ist ihm auch sonst nicht unzumutbar, zumal Verwaltungsgerichte in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig auch sehr kurzfristig effektiven Rechtsschutz gewähren.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).