Verfassungsbeschwerde unzulässig: Begründungsmangel und fehlende Zuständigkeit für Nicht‑NRW‑Akte
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Rüge nicht substantiiert begründet und erforderliche Entscheidungen bzw. deren wesentlichen Inhalt nicht vorgelegt. Zudem konnten sich die angegriffenen Akte nicht eindeutig als Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein‑Westfalen darstellen lassen. Deshalb wurde die Beschwerde mangels Begründung und Zuständigkeit verworfen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Zuständigkeit für Nicht‑NRW‑Akte als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfordert eine substantiiert dargestellte Begründung; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht (vgl. §§ 18 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer muss den Sachverhalt und die für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig und ohne weitere Nachforschungen darlegen; einschlägige Entscheidungen und Unterlagen sind vorzulegen oder inhaltlich mitzuteilen.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein‑Westfalen ist nur für Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein‑Westfalen zuständig; Beschwerden gegen Akte anderer Länder oder gegen Bundesbehörden sind unzulässig.
Fehlen eine ausreichende Begründung und/oder die örtliche Zuständigkeit, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 VerfGHG ohne weitere Begründung zurückgewiesen werden.
Kosten- bzw. Auslagenerstattung an die Beschwerdeführerin kommt nur bei Obsiegen in Betracht; ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen besteht nicht bei Zurückweisung (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Es ist auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin bereits nicht erkennbar, gegen welche konkreten Akte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt sie sich wenden möchte. Zwar erwähnt sie, das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln hätten die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, es ist aber mangels Vorlage der gerichtlichen Entscheidungen bzw. Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts bereits nicht zu erkennen, in welchen Verfahren derartige Beschlüsse ergangen sein sollen. Im Hinblick auf den vorgelegten Beschluss des Landgerichts Bonn im Verfahren 3 O 297/19, mit dem das Landgericht den vorläufigen Streitwert eines Rechtsstreits der Beschwerdeführerin gegen die Krankenversicherung festgesetzt hat, ist nicht dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführerin hierdurch in ihren durch die Landesverfassung gewährten Rechten verletzt sein soll.
Soweit die Verfassungsbeschwerde so zu verstehen sein sollte, dass die Beschwerdeführerin sich auch gegen die Entscheidungen bayerischer Gerichte oder gegen die Maßnahmen von Bundesbehörden wenden möchte, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nur Akte der Staatsgewalt des Landes Nordrhein-Westfalen sein können.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.