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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 158/20.VB-2·18.01.2021

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde verworfen

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtRechtsbehelfsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob nach Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Der Verfassungsgerichtshof NRW verwies beide Eingaben zurück, da Entscheidungen des Gerichtshofs grundsätzlich unanfechtbar sind und nur die gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe bestehen. Eine Abänderung eigener Entscheidungen kommt nur in den engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in Betracht.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unanfechtbar; abändernde Rechtsbehelfe bestehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen (u.a. Wiederaufnahme und Widerspruch gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen).

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Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; fehlt eine solche Darlegung, ist die Rüge zurückzuweisen.

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Art. 20 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht und wird daher von einer Rezeptionsnorm des Landesverfassungsrechts (Art. 4 Abs. 1 LV) nicht als Grundrecht erfasst.

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In Ausnahmefällen kann eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommen, wenn unter Außerachtlassung entscheidungserheblichen Prozessstoffs und damit in Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden worden ist; das ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen gegeben.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2020 werden zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 deswegen als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennen ließ (vgl. § 18 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen – VerfGHG – vom 14. Dezember 1989, GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018, GV. NRW. S. 400). Bei den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Vorschriften des § 78b ZPO und § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelte es sich schon nicht um Vorschriften des Verfassungsrechts. Der außerdem vom Beschwerdeführer gerügte Art. 20 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht und wird deshalb von der Rezeptionsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV nicht erfasst.

4

Am 22. Dezember 2020 und am 7. Januar 2021 sind beim Verfassungsgerichtshof Schriftsätze des Beschwerdeführers eingegangen, in denen er den Beschluss vom 15. Dezember 2020 als rechtswidrig zurückweist und dagegen „sofortige Beschwerde gemäß § 78b ZPO Abs. (2)“ erhebt.

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II.

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1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Die Kammer legt die Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2020 und vom 7. Januar 2021, mit denen er zum einen rügt, sein Vorbringen werde im Beschluss unrichtig wiedergegeben bzw. nicht „beantwortet“, und zum anderen inhaltliche Kritik an der Entscheidung übt, als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung aus. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung haben – ungeachtet ihrer Statthaftigkeit – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

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Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 – 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, vom 11. Februar 2020 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 10. November 2020 – VerfGH 132/20.VB-3, juris, Rn. 8), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.

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Ob abweichend von den oben dargelegten Maßgaben eine Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann ebenfalls offen bleiben, weil auch Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.