Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus
KI-Zusammenfassung
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss Gegenvorstellung ein und beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Gegenvorstellung, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Hessische Staatskanzlei hatte nur Fragen beantwortet und ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde als unzulässig abgelehnt, weil keine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren stattgefunden hat.
Ausgang: Gegenvorstellung und Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung als unzulässig verworfen; keine Gehörsverletzung festgestellt, Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit voraus.
Abstrakte Rechtssätze
Stattgebende Entscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts sind grundsätzlich unanfechtbar und können im Regelfall nicht mehr geändert werden.
Eine Gegenvorstellung nach Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist zu verwerfen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass entscheidungserheblicher Prozessstoff in einer Weise außer Acht geblieben ist, die Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn eine der Entscheidung vorliegende Eingabe lediglich vereinzelte Fragen beantwortet und ausdrücklich von einer weitergehenden Stellungnahme absieht, sodass keine entscheidungserheblichen Ausführungen übergangen wurden.
Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nach §§ 33, 37 RVG in Verbindung mit § 14 RVG setzt voraus, dass im verfassungsgerichtlichen Verfahren anwaltliche Tätigkeit stattgefunden hat; fehlt diese, besteht kein Rechtsschutzinteresse.
Zitiert von (11)
10 zustimmend · 1 neutral
- Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. SenatL 5 KA 782/24 ER-B28.07.2024Zustimmendjuris Rn. 20 mwN
- BVerfG1 BvR 618/2222.11.2023Zustimmendjuris Rn. 6
- BVerfG2 BvR 1872/2119.01.2022Zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 158/20.VB-218.01.2021Zustimmendjuris Rn. 3
- BVerfG1 BvR 856/2019.11.2020ZustimmendBeschluss des BVerfG vom 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2017, Az: 3 Ws 346/17 (StVollz), Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 31. August 2017, Az: 3 Ws 346/17 (StVollz), Beschluss
vorgehend LG Marburg, 20. März 2017, Az: 4a StVK 7/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 12. März 2019, Az: 2 BvR 2255/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 - und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts vom 21. Mai 2019 werden verworfen.
Gründe
I.
Unter dem 21. Mai 2019 legte der bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019, mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die Hessische Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die Hessische Staatskanzlei habe sich mit Schriftsatz vom 13. September 2018 geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des Gegenstandswerts.
II.
Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.
Stattgebende Entscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93c Rn. 33). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).
In ihrem Schriftsatz vom 13. September 2018, der auch dem Beschwerdeführer zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, hat die Hessische Staatskanzlei lediglich Fragen der Berichterstatterin beantwortet, darüber hinaus aber explizit von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern trifft die Ausführung im Beschluss, nämlich, dass die Hessische Staatskanzlei keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
III.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4). Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht mithin nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.