Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Maßnahmen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete sich gegen geplante Corona-Beschränkungen der größten Städte und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt angegriffen werden und der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Maßnahmen mangels Konkretisierung und fehlender Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass hinreichend konkret dargetan wird, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt verfassungsmäßige Rechte verletzt sein sollen.
Ist der Rechtsweg nicht erschöpft, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; der Beschwerdeführer muss vorher gegebenenfalls verwaltungs- oder gerichtsrechtliche Rechtsbehelfe ausschöpfen (vgl. §54 Satz1 VerfGHG).
Generelle oder pauschale Angriffe gegen politische Maßnahmen ohne Bezug auf identifizierbare Verfügungen oder Rechtsakte genügen nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
Die Erstattung von Auslagen erfolgt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers; bei unzulässiger Zurückweisung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. §63 Abs.4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich „gegen die Corona-Maßnahmen der elf größten Städte in Deutschland, die ihre Maßnahmen mit der Bundeskanzlerin am Freitag vom 9.10.2020 abgesprochen haben“. Es solle neue Beschränkungen geben, dazu „gehören eine Erweiterung der Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und gegebenenfalls Sperrstunden und Alkoholbeschränkungen für die Gastronomie sowie Teilnehmerbeschränkungen für Veranstaltungen und privates Feiern“. Mit weiterem Schriftsatz legt der Beschwerdeführer „erneut eine Beschwerde gegen die bevorstehenden Maßnahmen der Politik“ ein.
Dieser Vortrag lässt nicht hinreichend erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG) sich der Beschwerdeführer in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2). Insbesondere bleibt unklar, ob Regelungen der Corona-Schutzverordnung oder Allgemeinverfügungen bestimmter Städte Beschwerdegegenstand sein sollen. In Bezug auf diese potentiellen Beschwerdegegenstände ist zudem die Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) nicht ersichtlich.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.